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Staatsdienste sowie im Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften, denen die Verpflichtung
VII.
zur Anstellung von Militäranwärtern auferlegt worden ist, zu verstehen. Umgekehrt erlischt
die Berechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im Reichs= oder im Staatsdienst im Sinne
des § 13 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern (Central-Blatt von 1882 S. 123) auch
durch die Erlangung einer etatsmäßigen Stelle im Kommunal= 2c. Dienste. Sowohl hinsichtlich
des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtlich des Kommunal= 2c. Dienstes handelt es
sich hier nur um solche etatsmäßige Stellen, welche „Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt
oder dauernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist vorausgesetzt, daß die etatsmäßige Anstellung
endgültig erfolgt ist. Während der Probedienstleistung oder der Anstellung auf Probe besteht
die Berechtigung zu Bewerbungen fort.
Zu 8§ 11 Abs. 2. Innerhalb jeder der beiden Klassen der civilversorgungsberechtigten Stellen-
anwärter (vergl. Anmerkung 2 zu Anlage 2) ist bei der Einberufung die Reihenfolge in der
Bewerberliste in Betracht zu ziehen. Die Anstellungsbehörden sind jedoch nicht unbedingt an
die Innehaltung der Reihenfolge gebunden, sondern zu Abweichungen innerhalb jeder dieser
beiden Anwärterklassen berechtigt, sofern diese Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen
durch dienstliche Rücksichten bedingt werden.
VIII. Zu § 12. Gemäß Abs. 1 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung nicht, wenn die
IX.
X.
Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militäranwärter erfolgt, dessen Bewerbung schon vorlag.
Jedoch ist die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen Bewerber wegen unge-
nügender Befähigung (8§ 15) oder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird.
Zu § 14 Abs. 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern ausschließlich oder zum Theil vor-
behaltenen Stellen, welche nur im Wege des Aufrückens erreicht werden können, dürfen bei
sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation ehemalige Militäranwärter hinter
anderen Angestellten nicht zurückgesetzt werden.
Zu § 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um Anwart=
schaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen werden,
wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum
größeren Theile zurückgelegt ist.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.