Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Staatsdienste sowie im Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften, denen die Verpflichtung 
VII. 
zur Anstellung von Militäranwärtern auferlegt worden ist, zu verstehen. Umgekehrt erlischt 
die Berechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im Reichs= oder im Staatsdienst im Sinne 
des § 13 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern (Central-Blatt von 1882 S. 123) auch 
durch die Erlangung einer etatsmäßigen Stelle im Kommunal= 2c. Dienste. Sowohl hinsichtlich 
des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtlich des Kommunal= 2c. Dienstes handelt es 
sich hier nur um solche etatsmäßige Stellen, welche „Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt 
oder dauernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist vorausgesetzt, daß die etatsmäßige Anstellung 
endgültig erfolgt ist. Während der Probedienstleistung oder der Anstellung auf Probe besteht 
die Berechtigung zu Bewerbungen fort. 
Zu 8§ 11 Abs. 2. Innerhalb jeder der beiden Klassen der civilversorgungsberechtigten Stellen- 
anwärter (vergl. Anmerkung 2 zu Anlage 2) ist bei der Einberufung die Reihenfolge in der 
Bewerberliste in Betracht zu ziehen. Die Anstellungsbehörden sind jedoch nicht unbedingt an 
die Innehaltung der Reihenfolge gebunden, sondern zu Abweichungen innerhalb jeder dieser 
beiden Anwärterklassen berechtigt, sofern diese Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen 
durch dienstliche Rücksichten bedingt werden. 
VIII. Zu § 12. Gemäß Abs. 1 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung nicht, wenn die 
IX. 
X. 
Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militäranwärter erfolgt, dessen Bewerbung schon vorlag. 
Jedoch ist die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen Bewerber wegen unge- 
nügender Befähigung (8§ 15) oder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird. 
Zu § 14 Abs. 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern ausschließlich oder zum Theil vor- 
behaltenen Stellen, welche nur im Wege des Aufrückens erreicht werden können, dürfen bei 
sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation ehemalige Militäranwärter hinter 
anderen Angestellten nicht zurückgesetzt werden. 
Zu § 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um Anwart= 
schaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen werden, 
wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum 
größeren Theile zurückgelegt ist. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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