Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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der so getroffenen Feststellung ist alsdann zu ermitteln, welche Dienstzeit dem 
Beamten beim Uebertritt in die neue Klasse nach Maßgabe der in den §§ 3—6 
aufgestellten Grundsätze anzurechnen gewesen wäre, wenn auch für diese Klasse 
die jetzigen Besoldungssätze sowie die jetzige Dienstaltersstufenordnung damals 
schon bestanden hätten. Diese Dienstzeit ist bei Bemessung der Besoldung nach 
Dienstaltersstufen für den Beamten mit zu berücksichtigen. 
Hat der Beamte vor dem Eintritt in die Besoldungsklasse, der er am 
1. Januar 1900 angehört, mehrere Besoldungsklassen durchlaufen, so ist nur 
die im Sinne der Bestimmung des Abs. 2 zu ermittelnde Besoldung derjenigen 
Klasse in Rücksicht zu ziehen, der der Beamte unmittelbar vor dem Eintritt 
in die zuerst gedachte Klasse angehört hat. 
Bezieht der Beamte am 1. Jannar 1900 eine höhere Besoldung, als er 
nach den vorstehenden Bestimmungen zu erhalten haben würde, so rückt er, 
dafern dies nach Abs. 1 dieses § nicht früher zu geschehen hat, in die gegen- 
über seiner bisherigen Besoldung nächsthöhere Stufe dann auf, wenn seit dem 
Tage, an welchem er in den Bezug der bisherigen Besoldung eingetreten ist, 
3 Jahre verflossen sind. Das weitere Aufrücken erfolgt solchen Falls in der 
Weise, daß der Beamte je nach 3 Jahren in die nächsthöhere Besoldungsstufe 
eintritt. 
8 11. 
Beträgt die Besoldungszulage, die ein Beamter nach den Bestimmungen 
im § 10 am 1. Januar 1900 zu beanspruchen hat, mehr als 600 M, so 
erhält er zu diesem Zeitpunkte nur die Hälfte der Zulage, mindestens aber den 
Betrag von 600 „J. Den Rest erhält er zur Hälfte zu Anfang der Finanz- 
periode 1902/1904 und zur anderen Hälfte zu Anfang der Finanzperiode 
1905/1907. 
Die im Laufe der Jahre 1900 bis 1904 erwachsenden Besoldungszu- 
lagen werden voll gewährt. 
12. 
Tritt ein Beamter innerhalb der Jahre 1900 bis 1904 in den Ruhe- 
stand oder verstirbt er innerhalb dieser Zeit, so ist der Berechnung der Pension, 
die ihm oder seinen Hinterbliebenen zu gewähren ist, die volle normalmäßige 
Besoldung (§ 10) ohne die im § 11 vorgesehenen Abzüge zu Grunde zu legen. 
1900 26#
	        
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