Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Widerspricht dagegen die Versicherungsanstalt der Ausstellung, so ist die Sache als Streitig- 
keit im Sinne der §§ 155, 156 des Gesetzes zu behandeln, kurzer Hand an die zur Entscheidung 
zuständige untere Verwaltungsbehörde abzugeben und die endgültige Erledigung dieser Streitigkeit 
abzuwarten. Je nach dem Ergebniß dieses Verfahrens ist die Ausstellung der Quittungskarte, so- 
fern sie noch nicht erfolgt war, vorzunehmen oder endgültig abzulehnen. War die Karte aber 
bereits ausgestellt, so ist nöthigenfalls die Einziehung der Karte und die Vernichtung der etwa 
verwendeten Marken nach Maßgabe des § 158 des Gesetzes zu veranlassen. 
Wiird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen bestehender Zweifel über 
die Versicherungspflicht abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Beschwerde im Aufsichtswege zu. 
VII. Bei der Ausfüllung des Formulars ist in folgender Weise zu verfahren: 
Neben dem am Kopf der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt“ ist der Name 
derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte bei Ausstellung der Karte be- 
schäftigt ist, bei versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden (§ 2 des Gesetzes) der Name 
derjenigen Anstalt, in deren Bezirk sich der Betriebssitz des Hausgewerbetreibenden befindet. 
Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im 
Inlande belegen ist, so ist der Name derjenigen Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk 
der Sitz des Betriebes gelegen ist. 
Sodann ist die Bezeichnung der die Ouittungskarte ausstellenden Stelle (3. B. 
„Gemeindevorstand d0ddddn . . ... “„ „Orts-Krankenkasse in . . ... “) und das Da— 
tum, an welchem die Karte ausgestellt wird, einzutragen. Der Unterschrift des ausstellenden 
Beamten bedarf es nicht. Neben diese Eintragungen ist rechts oben an der durch den Vordruck 
bezeichneten Stelle das Dienstsiegel der Ausfertigungsstelle in Blau- oder Schwarzdruck abzudrucken. 
Der Vermerk für die Eintragung der Listennummern ist da, wo solche Listen über 
die ausgestellte Karte nicht geführt werden, zu durchstreichen. Eine Verpflichtung zur Führung 
solcher Listen besteht für die Quittungskarten nach Formular B (Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. Dezember 1899, Ziffer I, Seite 620 des Regierungs-Blattes). 
· DieAusfüllungdesVermerks«VerwendbarfürdieZeitseitdem...ten«hatnurzu 
erfolgen, wenn in die Karte für die Zeit vor ihrer Ausstellung, z. B. bei nachträglicher Fest— 
stellung der Versicherungspflicht, oder bei unterbliebener rechtzeitiger Ausstellung der Quittungs- 
karte, Marken einzukleben sind. Die Ausgabestellen haben zur Vermeidung nachträglicher Be— 
richtigungen vor Ausfertigung jeder Quittungskarte den Versicherten zu befragen, ob in die Karte 
Marken für eine vor dem Ausstellungstage liegende Zeit eingeklebt werden sollen. Im Uebrigen 
ist bei Ausfüllung des Vermerks mit besonderer Vorsicht zu verfahren, da die Gefahr nahe liegt, 
daß Personen, welche sich nachträglich die Möglichkeit eröffnen wollen, Anspruch auf eine Rente 
oder auf eine höhere Rente zu erheben, Anträge auf Ausfüllung stellen. Es sind daher die that- 
sächlichen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen und nöthigenfalls die Versicherungsanstalten, die nach- 
träglich belastet werden sollen, zu hören. Ein mehr als vier Jahre zurückliegender Zeitpunkt darf 
nicht eingetragen werden (§ 146 des Gesetzes). 
Der Vermerk ist, sofern er nicht ausgefüllt werden soll, zu durchstreichen; auf die Gültig- 
keitsdauer der Karte hat er keinen Einfluß, diese richtet sich vielmehr stets nach dem Tage der 
Ausstellung.
	        
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