Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Die Karte erhält die Nummer 1. 
Sodann sind Vor= und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort und Geburtszeit 
sowie der Wohnort nebst Straße, Hausnummer des Inhabers einzutragen. Bei Frauen 
ist nicht der Vorname des Mannes, sondern der Vorname der Frau, ferner der Zuname des 
Mannes und der Geburtsname der Frau einzutragen, z. B. Ehefrau (Wittwe) Clara Schulz geb. 
Schäfer. Bei Feststellung der Aufschrift ist zur Unterscheidung des Versicherten von anderen 
Personen besondere Sorgfalt geboten. Bei Angabe der „Berufsstellung“ ist neben der allgemeinen 
Bezeichnung „Arbeiter“, „Gehülfe“, „Geselle“ u. s. w. thunlichst auch der besondere Berufszweig, 
in welchem der Versicherte bei Ausstellung der Karte beschäftigt ist, einzutragen, z. B. „landwirthschaft- 
licher Arbeiter“, „Schlossergeselle“ u. s. w. Im Uebrigen ist zu beachten, daß Eintragungen oder 
Vermerke, welche durch das Gesetz nicht vorgesehen sind, unzulässig und strafbar sind (§8 139, 
184 a. a. O.). Insbesondere darf die Person des Arbeitgebers nicht in die Karte eingetragen werden. 
Die Eintragungen sollen handschriftlich erfolgen, doch ist es zulässig, die Bezeichnung der 
ausstellenden Stelle. durch Druck oder durch Verwendung eines Stempels und die Eintragung des 
Namens der Versicherungsanstalt am Kopfe der Karte durch Verwendung eines Stempels zu 
bewirken. 
VIII. Unmittelbar nach der Ausstellung ist die Karte auszuhändigen oder dem Versicherten 
durch Vermittelung des Arbeitgebers kostenlos zuzustellen. 
2. Abschnitt: Der Umtausch der Enittungskarten. (Formular A.) 
IX. Der Umtausch findet der Regel nach erst dann statt, wenn die für die Einklebung von 
Marken bestimmten Felder der Quittungskarte gefüllt sind oder die Gültigkeit der Quittungskarte 
erloschen ist (§§ 134, 135 des Gesetzes). Auf seine Kosten darf jedoch der Versicherte jederzeit die 
Ausstellung einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren Karte beanspruchen (§ 131 
Abs. 3 des Gesetzes). 
Bei dem Umtausch der Quittungskarte sind folgende Geschäfte zu unterscheiden: 
A. die Aufrechnung der alten Karte; 
B. die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich ergebenden 
Endzahlen; 
C. die Ausstellung der neuen Karte; 
D. die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungsanstalt. 
A. Die Aufrechnung der alten Karte. 
X. Die Aufrechnung der alten Karte hat in unmittelbarem Anschluß an deren Rückgabe 
zu erfolgen. 
Die Aufrechnung erfolgt auf der Innenseite der zurückgegebenen Quittungskarte an 
der durch den Vordruck bezeichneten Stelle; dabei ist Folgendes zu beachten: 
1. Die in der aufzurechnenden Karte durch Marken nachgewiesenen Beitragswochen 
sind ohne Rücksicht darauf, ob die Marken auf verschiedene Versicherungsanstalten
	        
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