Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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B. Die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung 
sich ergebenden Endzahlen. 
XI. Ueber das Ergebniß der Aufrechnung ist dem Inhaber der Quittungskarte eine Be— 
v scheinigung zu ertheilen, welche die aus der Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen wiedergiebt. 
Für diese Bescheinigung ist das beiliegende Formular, welches der Aufrechnungstabelle in der 
Quittungskarte entspricht, zu verwenden. Legt der Inhaber der Quittungskarte ein Sammelbuch 
für Bescheinigungen vor, so ist in dieses das Ergebniß der Aufrechnung einzutragen. 
Die Bezeichnung des Orts, Datums und der bescheinigenden Stelle auf der Bescheinigung 
kann durch Aufdruck eines Stempels erfolgen. Der Unterschrift des bescheinigenden Beamten bedarf 
es nicht. Die Bescheinigung ist im unmittelbaren Anschluß an die Aufrechnung 
auszustellen und mit der neuen Quittungskarte auszuhändigen. 
Erfolgt die Aufrechnung durch eine Krankenkasse, bei der die Quittungskarte gemäß 8 153 
des Gesetzes hinterlegt ist, so ist die Aufrechnungsbescheinigung dem Versicherten innerhalb 14 Tagen 
nach der Aufrechnung zuzustellen. Die Aushändigung kann durch Vermittlung des Arbeitgebers 
erfolgen. 
XII. Gegen die Aufrechnung der abgegebenen Quittungskarte und gegen den Inhalt der 
Bescheinigung steht nach § 137 des Gesetzes dem Versicherten binnen zwei Wochen nach Aushändigung 
der Bescheinigung der Einspruch zu. Der Einspruch ist unter Vorlegung der Bescheinigung bei 
derjenigen Stelle zu erheben, welche die Quittungskarte aufgerechnet und die Bescheinigung aus- 
gestellt hat; dieselbe Stelle hat auch über den Einspruch zu befinden. 
Das Verfahren über den Einspruch ist an besondere Formen nicht gebunden. Wird der 
Einspruch als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Bescheinigung entsprechend zu 
berichtigen. Die Zurückweisung des Einspruchs ist dem Einsprechenden mitzutheilen. Dies kann 
mündlich oder durch Zufertigung eines schriftlichen Bescheides gegen Behändigungsschein geschehen. 
Sind der Entscheidung förmliche Beweiserhebungen vorangegangen, so ist dem Einsprechenden auf 
seinen Antrag und seine Kosten Abschrift der Beweisverhandlungen zu ertheilen. 
XIII. Gegen die völlige oder theilweise Zurückweisung des Einspruchs findet binnen zwei 
Wochen nach Mittheilung der Entscheidung unter Vorlegung der Bescheinigung und des auf den 
Einspruch etwa ertheilten schriftlichen Bescheides Beschwerde an die der bescheinigenden Stelle 
unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde statt. Die Beschwerde kann sowohl bei dieser als auch bei 
der Stelle, gegen deren Bescheid sich die Beschwerde richtet, eingelegt werden. 
Das Verfahren über die Beschwerde ist an besondere Formen nicht gebunden. Die ergangene 
Entscheidung ist endgültig (§ 137 des Gesetzes). Wird die Beschwerde als begründet anerkannt, 
so ist die Aufrechnung und die Bescheinigung nöthigenfalls auf einem besonderen mit derselben zu 
verbindenden Blatt Papier mit farbiger Tinte entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist 
dem Beschwerdeführer unter Rückgabe der etwa berichtigten Bescheinigung mitzutheilen, die auf- 
gerechnete Quittungskarte aber der aufrechnenden Stelle zurückzugeben. 
XIV. Aus dem Einspruch und der Beschwerde sollen dem Versicherten in der Regel keine 
Kosten entstehen, doch ist die über den Einspruch oder die Beschwerde entscheidende Stelle befugt, 
dem Versicherten die Kosten für solche Anträge zur Last zu legen, deren Unbegründetheit dem Ver-
	        
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