Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

196 
4. Dienstverpflichtungen, mit Ausnahme der Verpflichtungen für den 
Staats= oder Kirchendienst, sowie für den Dienst der politischen und Schul- 
gemeinden; . 
5. Untersuchungen wegen solcher Uebertretungen, welche zur Zuständigkeit 
der Verwaltungsbehörden gehören — vergl. jedoch § 12 Ziffer 3 und 4 —, 
einschließlich der Untersuchungen wegen Disziplinarvergehen, dafern der Schul- 
dige wegen der Uebertretung oder des ordnungswidrigen Verhaltens, oder eine 
andere Person wegen einer wider besseres Wissen gemachten oder auf grober 
Fahrlässigkeit beruhenden falschen Anzeige in die Kosten verurtheilt wird; 
6. in Vereinsachen die Verhandlungen wegen Entziehung der 
Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 
und über die Anfechtung des vom Bezirksdirektor gegen die Ein- 
tragung eines Vereins erhobenen Einspruchs (§8 62 Abs. 2 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs), falls die Rechtsfähigkeit entzogen oder 
der Rekurs zurückgewiesen wird; 
7. die Verhandlungen und Entscheidungen über die Auflösung 
einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf 
Aktien gemäß Art. 2 des Ausführungsgesetzes zum Handelsgesetz- 
buch, falls die Auflösung ausgesprochen wird; 
8. die Verhandlungen und Entscheidungen wegen Ausübung 
des Hammerschlagsrechtes (§ 114 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch); 
9. die in § 47 Ziffer 5, 6, 7, 8, sowie 88 94 und 95 aufgeführten 
Gegenstände. 
8 10. 
Gebührenpflichtige Bergbausachen. 
Von Bergbausachen unterliegen — vorbehältlich der Bestimmungen der 
88 11 und 12 — dem Ansatze von Gebühren nur die Verhandlungen der 
Bergbehörden: 
1. in Schürf-, Muthungs- und Beleihungssachen, sowie in den auf Er— 
löschung des Bergwerkseigenthums (Abschnitt IX des Berggesetzes vom 22. Juni 
1857) bezüglichen Angelegenheiten, 
2. in Streitigkeiten zwischen Bergwerkseigenthümern, Offizianten und 
Bergarbeitern nach § 106 des Berggesetzes,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.