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1. für Verhandlungen, welche ausschließlich den öffentlichen Dienst des
Staates oder der Kirche, besonders auch die Handhabung der Dienstaufsicht
betreffen, wohin namentlich auch Erinnerungen an eine rückständige Berichts—
erstattung oder Beschlußfassung und für andere Verfügungen zur Herbeiführung
derselben gehören, dafern nicht dem säumigen Beamten oder Privaten (siehe
auch § 13) die Kosten auferlegt werden;
2. für Verhandlungen, welche bloß aus der Oberaufsicht über Vermögen
von Staatsanstalten, Gemeinden, Kirchen, geistlichen Stellen, Schulen, milden
Stiftungen oder von anderen mit dem Rechte milder Stiftungen versehenen
Anstalten im Großherzogthume hervorgehen, wie namentlich wegen Genehmigung
zur Prozeßführung, zur Grundstücksveräußerung, zur Aufnahme von Darlehen,
zur Eingehung von Pachtverträgen u. s. w.;
3. in Untersuchungssachen, welche in Folge von Staatsverträgen oder
nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen (jetzt § 46 des Zollstrafgesetzes vom
1. Mai 1838, §.20 des Gesetzes, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen
die Gesetze über indirekte Steuern betreffend, vom 18. März 1836) gebühren-
frei sind;
4. im polizeilichen Straffestsetzungsverfahren und im Strafanforderungs-
verfahren (§§ 14 und 16 des Gesetzes über die polizeiliche Straffestsetzung
vom 12. April 1879);
5. für Feststellung von Kosten, wenn sie von Amts wegen geschieht
(§§ 45, 124, 127), ingleichen für Entscheidungen über Erinnerungen gegen
Kostenansätze nach § 46 Absatz 1;
6. in der Beschwerdeinstanz in Kostenangelegenheiten (§ 46 Absatz 2),
dafern nicht die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird,
oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen;
7. für die auf Antrag der zur Erhebung zuständigen Behörden (88 35, 141)
ergehenden Verfügungen zur Beitreibung von Kosten; (vergl. § 15 Nr. 3 des Ge-
richtskostengesetzes vom 9. Dezember 1899);
8. für Verhandlungen wegen Erlaß oder Stundung von Kosten oder
öffentlichen Abgaben und Gefällen;
9. für Verhandlungen wegen Verleihung von Unterstützungen;