Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Gebühren und den Auslagen für Rein- und Abschriften (88 15 
und 18) zu entrichten. 
10. Niederschlagung einer Untersuchung... . . . sbis 500 Mark. 
11. Straferlaß oder Strafverwandlung mit Vorbehalt 
der an Stelle der verwandelten Strafe etwa tretenden Geld— 
summe. + &[& 1 , 50 „ 
Anmerkungen zu Ziffer 10 und 11: 
1. Die Ansätze unter 10 und 11 umfassen sowohl die Ur- 
kunde selbst, als die Ausfertigung, womit sie an die Behörde 
gelangt, oder worin statt einer besonderen Urkunde die Begnadigung 
ausgesprochen wird. 
Die in diesen Angelegenheiten zur Vorbereitung der 
Entscheidung über die nachgesuchte Gnadenerweisung bei 
den Behörden des Großherzogthums ergehenden Ver- 
handlungen erfolgen gebührenfrei. 
Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansätze 
richtet sich jedesmal nach den Vermögensumständen des Bittenden 
und nach der sonstigen Sachbewandtniß, und sie ist in den an 
die höchste Behörde zu erstattenden Berichten — wo thunlich — 
gutachtlich vorzuschlagen. 
2. Es bleibt vorbehalten, ausnahmsweise Straferlaß oder 
Strafverwandlung gebührenfrei zu ertheilen. 
12. Verleihung der Rechtsfähigkeit an eine Religionsgesellschaft 
oder an eine geistliche Gesellschaft .. . .10 bis 500 Mark. 
Anmerkung: 
Neben den Ansätzen dieses Paragraphen werden 
Schreib- und Bestellgebühren nicht berechnet, vorbe— 
hältlich der Vorschrift in § 17 Absatz 2. 
§ 95. 
Erlaubnißscheine und sonstige Beurkundungen. 
1. Befreiung von den in § 182 Abs. 1 des Ausführungsge- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Ehehindernissen 
oder von der Beibringung der bei der Eheschließung von Aus-
	        
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