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Gebühren und den Auslagen für Rein- und Abschriften (88 15
und 18) zu entrichten.
10. Niederschlagung einer Untersuchung... . . . sbis 500 Mark.
11. Straferlaß oder Strafverwandlung mit Vorbehalt
der an Stelle der verwandelten Strafe etwa tretenden Geld—
summe. + &[& 1 , 50 „
Anmerkungen zu Ziffer 10 und 11:
1. Die Ansätze unter 10 und 11 umfassen sowohl die Ur-
kunde selbst, als die Ausfertigung, womit sie an die Behörde
gelangt, oder worin statt einer besonderen Urkunde die Begnadigung
ausgesprochen wird.
Die in diesen Angelegenheiten zur Vorbereitung der
Entscheidung über die nachgesuchte Gnadenerweisung bei
den Behörden des Großherzogthums ergehenden Ver-
handlungen erfolgen gebührenfrei.
Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansätze
richtet sich jedesmal nach den Vermögensumständen des Bittenden
und nach der sonstigen Sachbewandtniß, und sie ist in den an
die höchste Behörde zu erstattenden Berichten — wo thunlich —
gutachtlich vorzuschlagen.
2. Es bleibt vorbehalten, ausnahmsweise Straferlaß oder
Strafverwandlung gebührenfrei zu ertheilen.
12. Verleihung der Rechtsfähigkeit an eine Religionsgesellschaft
oder an eine geistliche Gesellschaft .. . .10 bis 500 Mark.
Anmerkung:
Neben den Ansätzen dieses Paragraphen werden
Schreib- und Bestellgebühren nicht berechnet, vorbe—
hältlich der Vorschrift in § 17 Absatz 2.
§ 95.
Erlaubnißscheine und sonstige Beurkundungen.
1. Befreiung von den in § 182 Abs. 1 des Ausführungsge-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Ehehindernissen
oder von der Beibringung der bei der Eheschließung von Aus-