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25. Jahres-Jagdschen 12 Mark.
26. Tages-Jagdschein... . . 1 Mark 50 Pfennig.
27. Zeugnisse, Bescheinigungen, Erlaubnißscheine, soweit nicht
ein anderer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben stt . . . Mark,
jedoch bloße Randzeugnisse und Rekognitionszeugnisse, sowie Registraturen, welche
die letzteren vertreten, nur die Hälfte.
28. Bescheinigung der Uebereinstimmung einer Abschrift mit der Urschrift
neben der Auslage für die Abschrift
für jede Seieee P fennig,
mindestens aber 30 „
Für die Genehmigung einer Schenkung oder einer Zuwendung
von Todeswegen an eine juristische Person wird eine Gebühr in
Höhe von 1 v. H. von dem Betrage der Zuwendung (§ 18 Abs. 1 des
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) erhoben. Bei
Zuwendungen, welche ausschließlich frommen oder gemeinnützigen
Zwecken dienen, kann das Staatsministerium eine Ermäßigung
dieser Gebühr eintreten lassen oder gänzlich Gebührenfreiheit ge-
währen.
Anmerkungen:
1. Bezüglich der Tanzerlaubnißscheine ist auf die Bestimmungen
des Gesetzes vom 14. März 1896, 887 flg., zu verweisen.
2. Neben den Ansätzen unter Ziffer 1 bis 22, 25, 26 werden
Bestellgebühren (§ 19), sowie Gebühren für die auf denselben
Gegenstand sich unmittelbar beziehenden Vorverhandlungen eben-
sowenig wie Schreibgebühren (§ 18) berechnet, wogegen die
sonstigen Auslagen (§ 9 Ziffer 1 Anmerkung und § 15) zu er-
statten sind.
Nur in den Fällen unter Ziffer 16 findet insoweit, als die Vor-
verhandlungen bei den Gemeindevorständen ergangen sind, die
Berechnung von Gebühren für dieselben zu Gunsten der Gemeinde-
kasse statt.