Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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25. Jahres-Jagdschen 12 Mark. 
26. Tages-Jagdschein... . . 1 Mark 50 Pfennig. 
27. Zeugnisse, Bescheinigungen, Erlaubnißscheine, soweit nicht 
ein anderer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben stt . . . Mark, 
jedoch bloße Randzeugnisse und Rekognitionszeugnisse, sowie Registraturen, welche 
die letzteren vertreten, nur die Hälfte. 
28. Bescheinigung der Uebereinstimmung einer Abschrift mit der Urschrift 
neben der Auslage für die Abschrift 
für jede Seieee P fennig, 
mindestens aber 30 „ 
Für die Genehmigung einer Schenkung oder einer Zuwendung 
von Todeswegen an eine juristische Person wird eine Gebühr in 
Höhe von 1 v. H. von dem Betrage der Zuwendung (§ 18 Abs. 1 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) erhoben. Bei 
Zuwendungen, welche ausschließlich frommen oder gemeinnützigen 
Zwecken dienen, kann das Staatsministerium eine Ermäßigung 
dieser Gebühr eintreten lassen oder gänzlich Gebührenfreiheit ge- 
währen. 
Anmerkungen: 
1. Bezüglich der Tanzerlaubnißscheine ist auf die Bestimmungen 
des Gesetzes vom 14. März 1896, 887 flg., zu verweisen. 
2. Neben den Ansätzen unter Ziffer 1 bis 22, 25, 26 werden 
Bestellgebühren (§ 19), sowie Gebühren für die auf denselben 
Gegenstand sich unmittelbar beziehenden Vorverhandlungen eben- 
sowenig wie Schreibgebühren (§ 18) berechnet, wogegen die 
sonstigen Auslagen (§ 9 Ziffer 1 Anmerkung und § 15) zu er- 
statten sind. 
Nur in den Fällen unter Ziffer 16 findet insoweit, als die Vor- 
verhandlungen bei den Gemeindevorständen ergangen sind, die 
Berechnung von Gebühren für dieselben zu Gunsten der Gemeinde- 
kasse statt.
	        
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