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Dritter Abschnitt.
Auslagen und Nebengebühren.
1. Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen der Beamten bei Dienstreisen.
I. Allgemeine Bestimmungen.
8 96.
Den Staatsdienern und den im § 103 mit aufgeführten Gemeinde-
beamten, sowie den zu Geschäften des öffentlichen Dienstes sonst bestellten oder
beauftragten Personen, ingleichen der höheren Großherzoglichen Hofdienerschaft
werden nach den folgenden Bestimmungen (88 96 bis 113) bei Dienstreisen
außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes
a) Tagegelder
b) Nachtgelder
zur Vergütung des ihnen während der Reise entstehenden Aufwandes
für Unterhalt und Unterkommen gewährt
und
J) die nothwendigen Reisekosten vergütet.
Anmerkungen:
1. Als zu dem Gemeindebezirke eines Ortes im Sinne des
gegenwärtigen Gesetzes gehörig sollen die Grundbesitzungen ange-
sehen werden, deren Bewohner diesem Gemeindebezirk zugewiesen
sind. (Art. 3 der Gemeindeordnung vom 17. April 1895).
2. Wenn der Wohnort nicht mit dem zeitigen Stationsorte
zusammenfällt, tritt der letztere an Stelle des ersteren.
3. Auch die Kosten eines für Verhandlungen etwa noth-
wendigen besonderen Geschäftszimmers werden vergütet.
4. Hinsichtlich der niedern Hofdienerschaft werden die Ver-
gütungen vom Hofmarschallamte oder der sonst vorgesetzten Behörde
bestimmt.