Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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897. 
Ausnahmsweise werden auch bei Verrichtungen innerhalb des Gemeinde— 
bezirks des Wohnortes 
a) Tagegelder (§ 103) dann gewährt, wenn das Geschäft außerhalb der 
Ortslage — z. B. bei Flurzügen und weitläufigen Flurgrenzregelungen — 
an einem Tage mehr als fünf Stunden dauert, 
b) nothwendige Fuhrkosten ersetzt, wenn die Verrichtung in einer Entfernung 
von mehr als zwei Kilometer von der Grenze des Orts ab stattfindet, 
und der Beamte durch außergewöhnliche Umstände genöthigt ist, sich 
eines Fuhrwerks zu bedienen. 
898. 
Die Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen sind überall nach 
den Sätzen derjenigen im § 103 aufgeführten dienstlichen Eigenschaft in Ansatz 
zu bringen, in welcher das auswärtige Dienstgeschäft verrichtet wird. 
Anmerkung: 
Siehe jedoch hinsichtlich der Amtsanwälte § 103 Ziffer VI. 
8 99. 
Bei Dienstreisen sind die nächsten benutzbaren Wege einzuhalten. Für 
etwa gewählte unnöthige Umwege dürfen Tagegelder, Nachtgelder und Reise- 
kostenvergütungen nicht in Ansatz gebracht werden. 
8 100. 
Werden von einer Person (§ 96) mehrere auswärtige Amtshandlungen in 
verschiedenen Angelegenheiten an einem Orte oder an verschiedenen Orten an 
einem und demselben Tage vorgenommen, so sind die Tagegelder nur eines 
Tages, und zwar voll oder zur Hälfte je nach der Gesammtzeitdauer (§ 103 
vorletzter Satz), unter die verschiedenen Angelegenheiten verhältnißmäßig zu 
vertheilen, wenn mehrere Kostenpflichtige betheiligt sind. 
Diese Bestimmung findet, wenn die Abwesenheit vom Wohnorte (§ 96) 
über Nacht dauert, auf die Nachtgelder und weiteren Tagegelder entsprechende 
Anwendung. 
In gleicher Weise sind die in solchen Fällen zu berechnenden, nicht ge- 
sondert erwachsenen Reisekostenvergütungen (§ 108 flg.) nach den Angelegen- 
heiten zu vertheilen, wegen deren die Reisen unternommen sind.
	        
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