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Fortsetzung.
Rücksichtlich der Verrichtungsgebühren, Tagegelder, Nachtgelder und sonsti—
gen Auslagen sind folgende nähere Bestimmungen zu beachten:
1. Jeder Medizinalbeamte, welcher aus Staatsmitteln einen Dienstgehalt
bezieht, hat innerhalb des ihm zur Wirksamkeit angewiesenen Bereiches für
amtliche Verrichtungen, welcher Art sie sein mögen, mit Ausnahme der in
§ 4e des Nachtrages vom 15. Mai 1889 zur Medizinalordnung vom 1. Juli
1858 gedachten Fälle, Verrichtungsgebühren aus den Staats= oder Gemeinde-
kassen niemals, also auch nicht vorschußweise, in Anspruch zu nehmen; insbe-
sondere findet für den von ihm armen Kranken (im Sinne des Gesetzes über
die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850, § 36) zu leistenden Beistand
ein Anspruch auf Verrichtungsgebühren an einen Armenverband des Großher-
zogthums nicht statt. Wo jedoch arme Kranke im Sinne des gedachten Gesetzes
zahlungsfähige ernährungspflichtige Ehegatten oder Verwandte, ingleichen wo
verunglückte Personen Vermögen haben, bezüglich Selbstmörder solches hinter-
lassen, besteht der Gebührenanspruch an jene Ernährungspflichtigen, wie an
diese letztere Hinterlassenschaft.
2. Die bei dienstlichen Verrichtungen eines Medizinalbeamten nothwendi-
gen Auslagen (mit Einschluß der Tagegelder, Nachtgelder und Schreibgebühren)
sind von derjenigen Kasse, welcher dieselben, wenn der Zahlungspflichtige nicht
auch zahlungsfähig, zur Last fallen würden, vorschußweise alsbald zu erstatten
(vergl. § 24).
Eine Reisekostenvergütung findet, abgesehen von den in § 4e des Nach-
trages vom 15. Mai 1889 zur Medizinalordnung vom 1. Juli 1858 be-
zeichneten Fällen, nicht statt, wenn der Medizinalbeamte für Pferdehaltung
ein Firum aus der Staatskasse bezieht und die Reise seinen Dienstbezirk
betrifft, welchen Falles ihm nur für jedes nothwendige Pferdefutter unterwegs
75 Pfennig und etwaige Auslagen für Wege= und Brückengeldabgaben erstattet
werden.
Bei ärztlicher Behandlung armer Kranker außerhalb des Wohnortes findet
ein Tagegeldansatz überhaupt nur dann statt, wenn die hierdurch nothwendig
veranlaßte Abwesenheit vom Wohnorte über drei Stunden beträgt.