234
c) für die Prüfung einer Lehrerin zur Ertheilung von Unter—
richt an höheren Mädchenschulen, ingleichen für die ie Prüfung
zur beitng derartiger Anstalten 12 Mark,
d) für die Rektoratsprüfung eines Lehrrs 18 „
C. Für jede Prüfung
a) eines Arztes zur Ausübung staatsarztlicher Verrichtungen 24 „
b) eines Fleischbeschanerrs .......6,,
e)1mHufbeschlage.............10,,
D. Für jede Prüfung
a) eines Forstreferendars (Oberförsterprüfung 24 „
b) eines Baubeflissenen (Bauführerprüfung) 24 „
) eines Bauführers (Baumeisterprüfung) sowohl 1. für Hochban,
als 2. für Wege= und Wasserbau, zu 1. und 2. e 24 „
d) eines Rechnungspraktikanten (Accessistenprüfungn) 25 „
e) eines Anwärters für die Stellung eines Geometers oder eines
Markscheidsese 18 „
Erfolgt nur eine theilweise Prüfung oder Nachprüfung, so ist auch nur
ein verhältnißmäßiger, von der die Prüfung anordnenden Behörde zu bestim-
mender Theil der vorstehenden Gebührenansätze zu erheben.
Diese Ansätze erhöhen sich um die Hälfte, wenn auf besonderen Antrag
des zu Prüfenden die Prüfung außerhalb der ordnungsmäßigen Zeit beson-
ders erfolgt.
Die Mitglieder der Kommission für die Prüfungen im Hufbeschlag er-
halten für jeden Prüfungstag eine Vergütung von je. . 6 Mark.
Im Uebrigen werden die vorstehenden Gebühren unter die mit der Prü—
fung Betrauten zu gleichen Theilen vertheilt, soweit nicht im einzelnen Fall
von der die Prüfung anordnenden Behörde etwas Anderes bestimmt wird.
II. Ferner sind, wenn die Prüfung bei dem Staatsministerium oder dem
Kirchenrathe stattfindet, für den Diener 2 Mark von jedem Geprüften zu
erheben.
Die Vorschriften unter Ziffer I Abs. 2, 3 finden entsprechende
Anwendung.