Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Vermögens- 
verwaltung. 
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Aufenthalt wechselt, nichts geändert. Der Vormund hat daher den Mündel 
auch an seinem neuen Aufenthaltsort sorgsam im Auge zu behalten, sich 
nach seinem Verhalten zu erkundigen und, wenn die dortigen Verhältnisse 
ungünstig auf die körperliche Entwickelung oder die Erziehung des Mündels 
einwirken, einzuschreiten und nach Befinden eine Aenderung des Aufent- 
haltsortes zu veranlassen. Unter besonderen Umständen kann es auch zweck- 
mäßig sein, beim Vormundschaftsgerichte die Bestellung eines anderen Vor- 
mundes am neuen Aufenthaltsorte zu beantragen. 
§ 4. 
Bei unehelichen Kindern, sowie bei solchen ehelichen Kindern, deren 
Mutter nach dem Tode des Vaters sich wieder verheirathet hat oder selbst 
noch minderjährig ist, steht die Sorge für die Person des Kindes (8 3) 
in erster Linie der Mutter zu. Der Vormund hat lediglich das Recht und 
die Pflicht, die Mutter in der Ausübung dieses Rechtes zu unterstützen 
und zu überwachen. Vernachlässigt die Mutter die Pflege oder die Er- 
ziehung des Kindes, so hat der Vormund die Pflicht, ungesäumt dafür 
Sorge zu tragen, daß der Mutter vom Vormundschaftsgericht das Er- 
ziehungsrecht genommen wird. 
Ist eine Vormundschaft über ein eheliches Kind um deswillen ein- 
geleitet, weil der Vater wegen Geistesschwäche entmündigt ist oder infolge 
körperlicher Gebrechen einen Pfleger erhalten hat, so steht dem Vater die 
Sorge für die Person des Kindes neben dem Vormunde zu. Jedoch ist bei 
Meinungsverschiedenheiten die Meinung des Vormundes allein maßgebend. 
85. 
In Ansehung der Verwaltung desjenigen Vermögens, welches der 
I. Angemeines. Mündel von Todeswegen oder von einem Dritten bei dessen Lebzeiten durch 
1. Verwaltun 
nach den Ano 
nungen eines 
Dritten. 
gunentgeltliche Zuwendung erworben hat, sind in erster Linie die Anord- 
nungen maßgebend, die der Erblasser oder der Dritte bei der Zuwendung 
getroffen hat. Von diesen Anordnungen darf der Vormund, falls sie ein 
noch lebender Dritter getroffen hat, nur mit dessen Zustimmung, im Ueb- 
rigen aber nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abweichen, 
wenn die Befolgung der Anordnung das Interesse des Mündels gefährden 
würde.
	        
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