Vermögens-
verwaltung.
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Aufenthalt wechselt, nichts geändert. Der Vormund hat daher den Mündel
auch an seinem neuen Aufenthaltsort sorgsam im Auge zu behalten, sich
nach seinem Verhalten zu erkundigen und, wenn die dortigen Verhältnisse
ungünstig auf die körperliche Entwickelung oder die Erziehung des Mündels
einwirken, einzuschreiten und nach Befinden eine Aenderung des Aufent-
haltsortes zu veranlassen. Unter besonderen Umständen kann es auch zweck-
mäßig sein, beim Vormundschaftsgerichte die Bestellung eines anderen Vor-
mundes am neuen Aufenthaltsorte zu beantragen.
§ 4.
Bei unehelichen Kindern, sowie bei solchen ehelichen Kindern, deren
Mutter nach dem Tode des Vaters sich wieder verheirathet hat oder selbst
noch minderjährig ist, steht die Sorge für die Person des Kindes (8 3)
in erster Linie der Mutter zu. Der Vormund hat lediglich das Recht und
die Pflicht, die Mutter in der Ausübung dieses Rechtes zu unterstützen
und zu überwachen. Vernachlässigt die Mutter die Pflege oder die Er-
ziehung des Kindes, so hat der Vormund die Pflicht, ungesäumt dafür
Sorge zu tragen, daß der Mutter vom Vormundschaftsgericht das Er-
ziehungsrecht genommen wird.
Ist eine Vormundschaft über ein eheliches Kind um deswillen ein-
geleitet, weil der Vater wegen Geistesschwäche entmündigt ist oder infolge
körperlicher Gebrechen einen Pfleger erhalten hat, so steht dem Vater die
Sorge für die Person des Kindes neben dem Vormunde zu. Jedoch ist bei
Meinungsverschiedenheiten die Meinung des Vormundes allein maßgebend.
85.
In Ansehung der Verwaltung desjenigen Vermögens, welches der
I. Angemeines. Mündel von Todeswegen oder von einem Dritten bei dessen Lebzeiten durch
1. Verwaltun
nach den Ano
nungen eines
Dritten.
gunentgeltliche Zuwendung erworben hat, sind in erster Linie die Anord-
nungen maßgebend, die der Erblasser oder der Dritte bei der Zuwendung
getroffen hat. Von diesen Anordnungen darf der Vormund, falls sie ein
noch lebender Dritter getroffen hat, nur mit dessen Zustimmung, im Ueb-
rigen aber nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abweichen,
wenn die Befolgung der Anordnung das Interesse des Mündels gefährden
würde.