Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Die Gebühren für kirchliche Zeugnisse über Geburten, Trauungen und 
Todesfälle fließen in die Ortskirchkasse, welch letztere das Papier für diese 
Zeugnisse zu liefern hat. 
Nur bei Zeugnissen, welche zur Aufstellung von Stammbäumen verlangt 
werden, kommen die Gebühren dem ausstellenden Geistlichen, bezüglich dem 
Kirchner, je nach Ortsherkommen zu. 
Zahlungspflichtig sind die Betheiligten. 
Die nach Verordnung des Kirchenrathes auszustellenden Zeugnisse über 
Taufen und Traunngen, sowie die Konfirmationszeugnisse sind den Betheiligten 
unentgeltlich auszufertigen. Die Formulare werden auf Kosten der Ortskirch- 
kasse beschafft. 
Anmerkung: 
Im Geschäftsbereiche der Immediat-Kommission für das 
katholische Kirchen= und Schulwesen bewendet es bei dem be- 
stehenden Herkommen, daß die Gebühren für pfarramtliche Zeug- 
nisse und das Nachschlagen der Kirchenbücher dem betreffenden 
Pfarrstellinhaber zukommen. 
VIII. Dem Landrabbiner kommen für amtliche Zeugnisse, wie für das 
Vorlegen und Nachschlagen der israelitischen Register die unter VII bestimmten 
Gebühren zu. 
IX. Den angestellten Geistlichen, einschließlich der Tagegelder, Nachtgelder 
und Reisekosten, 
für die Theilnahme an der Einführung eines Super- 
intendenten oder des Landdechanten 4 Mark 50 Pfennig, 
für die Theilnahme an den geordneten Dibzesan- und 
Generalvisitationskonferengen 3 Mark. 
Findet die Einführung oder Konferenz am Wohnorte des Geistlichen statt, 
so erhält derselbe die Hälfte obiger Ansätze. 
Zahlungspflichtig sind die betreffenden Kirchkassen; wenn mehrere Kirch- 
gemeinden zur Parochie gehören, die einzelnen Kirchkassen der Parochie gemein- 
schaftlich zu gleichen Theilen. 
X. Den Rektoren und Schullehrern, einschließlich der Tagegelder und 
Reisekosten, für die Theilnahme an den angeordneten Lehrerkonferenzen 2 Mark.
	        
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