Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Findet die Konferenz an dem Wohnorte des Lehrers statt, so erhält der— 
selbe die Hälfte obiger Gebühr. 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Schulkasse. 
XI. Die Mitglieder der evangelischen Kirchgemeindevorstäude, der katholi- 
schen Kirchvorsteherämter und der israelitischen Kultusgemeindevorstände, sowie 
der Schulvorstände, ingleichen Kirchrechnungsführer haben, wenn sie als solche 
auf Anordnung oder mit nachfolgender Genehmigung der vorgesetzten Behörde 
in Sachen, die nicht ihr persönliches Interesse betreffen, außer dem Gemeinde- 
bezirke ihres Wohnortes zu erscheinen haben, an Tagegeld, Nachtgeld und 
Reisekostenvergütung zu erhalten: 
der Ortsgeistliche 3 Mark, 
der Schullehrer, wie jedes sonstige Vorstandsmitglied, ingleichen 
der Kirchrechnungsführer 2 „ 
und außerdem, wenn der Wohnort dieser Personen von dem 
außer dem Gemeindebezirke ihres Wohnortes gelegenen Orte, 
wo sie zu erscheinen haben, mehr als zwei Kilometer ent— 
fernt ist, für jedes Kilometer des Hinwegs und des Rück— 
wegs (§ 111) 5 Pfennig. 
Diese Gebühren finden jedoch in öffentlichen und in Gemeindeangelegen- 
heiten nur dann statt, wenn und soweit dafür keine Bauschvergütung aus der 
Gemeindekasse gewährt wird. 
Zahlungspflichtig sind die betreffenden Kirchkassen, israelitischen Kultus- 
kassen oder Schulkassen. 
Anmerkungen: 
1. Mußten die unter Ziffer XI genannten Personen nach- 
weislich ein Fuhrwerk benutzen, z. B. wegen besonders ungünstiger 
Witterung oder wegen Krankheit, und werden die Kosten dafür 
durch die Kilometergebühr nicht gedeckt, so kann die vorgesetzte 
Behörde ausnahmsweise dementsprechende Reisekostenvergütung in 
Ansatz bringen lassen. 
2. Für ihr Erscheinen innerhalb des Gemeindebezirks des 
Kirch= oder Schulortes haben die unter XI genannten Personen 
die vorstehend bestimmten Bezüge — mit alleiniger Ausnahme 
des Falles unter Anmerkung 1 — nicht zu erhalten, auch wenn 
sie außerhalb dieses Bezirks wohnen. 
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