241
Findet die Konferenz an dem Wohnorte des Lehrers statt, so erhält der—
selbe die Hälfte obiger Gebühr.
Zahlungspflichtig ist die betreffende Schulkasse.
XI. Die Mitglieder der evangelischen Kirchgemeindevorstäude, der katholi-
schen Kirchvorsteherämter und der israelitischen Kultusgemeindevorstände, sowie
der Schulvorstände, ingleichen Kirchrechnungsführer haben, wenn sie als solche
auf Anordnung oder mit nachfolgender Genehmigung der vorgesetzten Behörde
in Sachen, die nicht ihr persönliches Interesse betreffen, außer dem Gemeinde-
bezirke ihres Wohnortes zu erscheinen haben, an Tagegeld, Nachtgeld und
Reisekostenvergütung zu erhalten:
der Ortsgeistliche 3 Mark,
der Schullehrer, wie jedes sonstige Vorstandsmitglied, ingleichen
der Kirchrechnungsführer 2 „
und außerdem, wenn der Wohnort dieser Personen von dem
außer dem Gemeindebezirke ihres Wohnortes gelegenen Orte,
wo sie zu erscheinen haben, mehr als zwei Kilometer ent—
fernt ist, für jedes Kilometer des Hinwegs und des Rück—
wegs (§ 111) 5 Pfennig.
Diese Gebühren finden jedoch in öffentlichen und in Gemeindeangelegen-
heiten nur dann statt, wenn und soweit dafür keine Bauschvergütung aus der
Gemeindekasse gewährt wird.
Zahlungspflichtig sind die betreffenden Kirchkassen, israelitischen Kultus-
kassen oder Schulkassen.
Anmerkungen:
1. Mußten die unter Ziffer XI genannten Personen nach-
weislich ein Fuhrwerk benutzen, z. B. wegen besonders ungünstiger
Witterung oder wegen Krankheit, und werden die Kosten dafür
durch die Kilometergebühr nicht gedeckt, so kann die vorgesetzte
Behörde ausnahmsweise dementsprechende Reisekostenvergütung in
Ansatz bringen lassen.
2. Für ihr Erscheinen innerhalb des Gemeindebezirks des
Kirch= oder Schulortes haben die unter XI genannten Personen
die vorstehend bestimmten Bezüge — mit alleiniger Ausnahme
des Falles unter Anmerkung 1 — nicht zu erhalten, auch wenn
sie außerhalb dieses Bezirks wohnen.
377