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5. Alle vorstehenden Bestimmungen über die Abschreibe= und Zuschreibe-
gebühren finden auch auf diejenigen Besitzveränderungen an einem zur Zu-
sammenlegung gezogenen Grundbesitze Anwendung, welche nach Bestätigung des
Zusammenlegungs-Rezesses oder Planes, jedoch vor Einführung des neuen
Katasters lediglich auf dem Grunde eines der ersteren erfolgen und von der
Steuerrevision zur Berücksichtigung bei Aufstellung des Katasters vorläufig an-
gemerkt werden. Der Steuerrevisor tritt hier in die Bezugsberechtigung des
Katasterführers. ·
6. Die Abschreibe- und Zuschreibegebühren stehen dem Katasterführer zu.
Derselbe hat, wenn er nicht zugleich Steuereinnehmer ist, an diesen ein Drittel
der von ihm erhobenen Gebühren abzugeben. Pfennigbruchtheile werden zu
Gunsten des Steuereinnehmers auf volle Pfennige abgerundet.
Es bleibt jedoch dem Staats-Ministerium vorbehalten, die Abschreibe- und
Zuschreibegebühren dem Katasterführer in Fällen ganz zu überweisen, wo dem—
selben die dem Steuereinnehmer obliegenden Geschäfte der Richtigstellung der
Grundsteuerheberegister, namentlich durch Lieferung terminlicher Erhebungsver—
zeichnisse, mit übertragen werden.
Anmerkung zu 1, 3 und 4:
§ 31 findet nur auf die Summe der Gebühr jedes Ab= und
Zuschreibungs-Falles Anwendung.
8 121.
Sonstige Gebühren.
Für das Vorlegen, einschlüssig des Aufschlagens, eines
Fundbuches, eines Steuerkatasters, eines Heberegistrs 20 Pfennig,
und wo es sich um das Aufschlagen von mehr als sechs Blatt
handelt, für jedes weitere noch 4 „
Für das Vorlegen einer Flurkarte (im Auftrage der Steuer-
revision)n 30 „ „
und wo es sich um nehr als * Blatt ** fir jedes
weitere noch .. . ..5,,
Anmerkung:
Im Falle hinzutretender mündlicher Auskunftsertheilung bleibt
es unbenommen, anstatt vorstehender Sätze die Gebühren nach
Satz D dieses Paragraphen zu berechnen.
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