Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Anmerkung zu 0: 
Ist wegen der besonderen Beschaffen heit des Katasters oder 
sonst die Arbeit ungewöhnlich schwierig oder zeitraubend, so kann, 
nach Ermessen und mit Zustimmung des Staats-Ministeriums, eine 
Erhöhung der Gebühr unter C 1 bis zur Hälfte der Sätze 
unter B 2, bis zu drei Vierteln derselben aber alsdann eintreten, 
wenn zur Berichtigung oder Vervollständigung mangelhaft ge- 
fundener oder zu dem Inhalte des fortgeführten Katasters nicht 
mehr passender Vorlagen die Lieferung von Nachträgen, Nach- 
tragszeugnissen oder Zusammenstellungen (dafern und soweit deren 
Fertigung der Katasterführer vermöge seines dienstlichen Wirkungs- 
kreises zu übernehmen verpflichtet ist) nöthig und beansprucht wird. 
Ergiebt sich bei der Prüfung wegen Mangelhaftigkeit der 
Vorlage die Unthunlichkeit der Vergleichung, so ist die Gebühr für 
die zu der Prüfung aufgewendete Zeit nach D zu berechnen. 
Anmerkung zu B und C: 
Für das Aufschlagen der Bücher, das Vergleichen und Be- 
glaubigen wird neben den Sätzen unter B, ingleichen für das 
Aufschlagen und Beglaubigen neben den Sätzen unter C, eine be- 
sondere Gebühr nicht berechnet; ebensowenig für Tabellenpapier 
und anderes Schreibmaterial. 
D. Für schriftliche Arbeiten anderer, als der unter § 120 und § 121 B, C 
aufgeführten Art, sowie für mündliche Auskunftertheilungen in Privat- 
angelegenheiten, insofern solche Arbeiten zu übernehmen Steuereinnehmer und 
Katasterführer vermöge ihres dienstlichen Wirkungskreises verpflichtet sind, be- 
rechnen dieselben nach Maßgabe der darauf zu verwenden gewesenen und ver- 
wendeten Zeit 
für jede Viertelstundee 20 Pfennig, 
für den Tag aber höchsteese 4 Mark. 
E. Besondere Verläge für Porto, Botenlohn und bei Packetsendungen 
für Packstoffe sind in Privatangelegenheiten besonders in Rechnung zu stellen 
und zu bescheinigen. Für die Verpackung von Akten, Büchern 2c. können je 
15 Pfennig für ein Packet auch ohne besonderen Beleg in Ansatz gebracht 
werden.
	        
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