Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8. Gebühren der Steuerrevisions-Beamten und Feldmesser (Geometer). 
8 122. 
Die Steuerrevisionsbeamten und verpflichteten Feldmesser (vergl. jedoch 8 25) 
sind zu berechnen befugt: 
J. Für Karten-Abzeichnungen und -Auszüge: 
1. Für Abzeichnungen von Flur- und Spezialkarten und für Auszüge 
aus diesen Karten: 
a) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 1000 dargestellt ist: 
für jedes Hekto 20 Pfennig 
und außerdem noch 
von jedem in dieser Fläche besonders abgegrenzten 
Theilstücke . . . 2 „ „ 
für jede Hofraithe aber 13 bis 20 
b) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 2000 dargestellt ist: 
von jedem Hektar bei einer durchschnittlichen Theilung 
bis zu 10 Ar 25 Pfennig, 
77 / 25 J77 20 
über 25 „ 15 
außerdem noch für jede Hofraithe wie unter a; · 
(:)weundieKarteimMaßstabevon1:4000dargeste·lltist: 
die Gebührensätze unter b zu zwei Dritteln; 
d) im Ganzen aber für die Abzeichnung oder den Auszug wenigstens 1 Mark. 
2. Für Abzeichnungen von Uebersichts- oder Generalkarten im Maßstabe 
von 1: 8000: 
a) für je 10 Hektar ohne Bergzeichnung je nach der geringeren oder größeren 
Menge von Kulturverschiedenheiten 10 bis 20 Pfennig, 
mindestens aber 2 Mark; 
b) für je 10 Hektar mit Bergzeichuung je nach der Schwierigreit derselben 
40 Pfennig bis 1 Mark, 
mindestens aber 4 Mark 50 Pfennig; 
3. Papier und Leinwand werden neben den Sätzen unter 1 und 2 be- 
sonders vergütet. 
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