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8. Gebühren der Steuerrevisions-Beamten und Feldmesser (Geometer).
8 122.
Die Steuerrevisionsbeamten und verpflichteten Feldmesser (vergl. jedoch 8 25)
sind zu berechnen befugt:
J. Für Karten-Abzeichnungen und -Auszüge:
1. Für Abzeichnungen von Flur- und Spezialkarten und für Auszüge
aus diesen Karten:
a) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 1000 dargestellt ist:
für jedes Hekto 20 Pfennig
und außerdem noch
von jedem in dieser Fläche besonders abgegrenzten
Theilstücke . . . 2 „ „
für jede Hofraithe aber 13 bis 20
b) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 2000 dargestellt ist:
von jedem Hektar bei einer durchschnittlichen Theilung
bis zu 10 Ar 25 Pfennig,
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über 25 „ 15
außerdem noch für jede Hofraithe wie unter a; ·
(:)weundieKarteimMaßstabevon1:4000dargeste·lltist:
die Gebührensätze unter b zu zwei Dritteln;
d) im Ganzen aber für die Abzeichnung oder den Auszug wenigstens 1 Mark.
2. Für Abzeichnungen von Uebersichts- oder Generalkarten im Maßstabe
von 1: 8000:
a) für je 10 Hektar ohne Bergzeichnung je nach der geringeren oder größeren
Menge von Kulturverschiedenheiten 10 bis 20 Pfennig,
mindestens aber 2 Mark;
b) für je 10 Hektar mit Bergzeichuung je nach der Schwierigreit derselben
40 Pfennig bis 1 Mark,
mindestens aber 4 Mark 50 Pfennig;
3. Papier und Leinwand werden neben den Sätzen unter 1 und 2 be-
sonders vergütet.
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