254
4. Für Vergleichung vorgelegter Flurkarten-Abzeichnungen oder -Auszüge
mit der Flurkarte:
a) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 1000 bis einschlüssig 1: 2000
dargestellt ist:
für je 10 Hektar bei einer durchschnittlichen Theilung
bis zu 10 Ar 30 Pfennig,
77 1 25 77 25 77 5ê
über 25„ 20 „ „
außerdem noch für jede Hofraithe 3 „;
mindestens sind für Vergleichung einer vorgelegten Flur-
kartenabzeichnung oder eines Alikattenanszuges zu be-
rechnen zulässie 50 „ ;
b) wenn die Karte im Maßstabe von unter 1 2000 bis einschlüssig 1: 4000
dargestellt ist: die Gebührensätze unter 4 a zu zwei Dritteln, mindestens
aber 50 Pfennig.
Die Sätze unter Ziffer 4 ist der Steuerrevisor auch dann in Ansatz zu
bringen befugt, wenn er die Fertigung der Abzeichnung 2c. einem Dritten über-
tragen, die Prüfung aber selbst vorzunehmen hatte.
Anmerkungen zu l:
1. Für die Beglaubigung wird etwas Besonderes nicht be-
rechnet.
2. Die über die vollen 10 Hektar bei Ziffer 2 und 4 über-
schießenden Beträge werden wie volle 10 Hektar berechnet (8 29).
3. Die „Theilung“ (Ziffer 1 und 4) ist nach den auf der
Karte nach ihrer Kulturverschiedenheit dargestellten (im Fundbuche
also regelmäßig mit besonderem Flächengehalte angegebenen)
Grundstücksabschnitten, auch Durchschnitten (von Wegen, Gräben,
Bächen 2c.) zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob diese Theil-
stücke Items (§ 120 Aum. zu Ziffer 1) für sich bilden oder
nicht. Als „Hofraithe“ (1 Ziffer 1 und 4) soll hier nur das
von Gebäuden und von Hofstätte umfaßte Areal berechnet werden.
Die Höhe der Hofraithensätze in den Fällen der Ziffer 1a, b. #e
innerhalb der gesetzlich gegebenen Grenzen (mit Rücksicht auf den
Kartirungsmaßstab, den durchschnittlichen Flächengehalt, die Thei-