257
a) von jedem walzenden Grundstücke mit einmaliger einfacher Theilung
50 Pfennig,
und für jedes weitere Theilstück uchg 8 „;
b) bei gleichzeitiger Theilung mehrerer neben einander liegender Grund-
stücke aber (z. B. bei Straßenzügen) von jedem einmal getheilten Grund-
stücke unr 30 Pfennig
und für jedes weitere Theilstück noch ......8,,;
c)betZexschlaguuggebundenexGutexfuxjede....50»
bis 6 Mark
und, wenn dabei Grundstickstheilungen vorkommen, für jedes Theilstück
außerdrden 8 Pffennig,
d) weiter aber (neben den Satzen a, b, ), für die erforderlichen Aus—
fertigungen und Niederschriften, mit Ausnahme der Offizialarbeiten
(z. B. Einholung der Genehmigung zu Besteuerungsentwürfen) und
bloßer Uebersendungsschreiben, für jede Seie 50 Pfennis,
für jede dritte und weiter folgende Seite jedoch unr 25 „
Anmerkung zu VI:
Bei der Naturaltheilung ist die Gebühr für die auf Vornahme
der Theilung selbst gerichtete Arbeit (Flächenberechnung, Kartirung,
Berichtigung des Fundbuches nach der Karte) als Hausarbeit (VII)
noch besonders zu berechnen.
Anmerkung zu l bis VI:
Treten zu den im Vorstehenden namentlich aufgeführten Ar-
beiten noch andere hinzu, z. B. besondere Zusammenstellungen
vorgefundener Abweichungen zwischen Flurkarten und vorgelegten
Abzeichnungen, zwischen Fundbuch und Kataster, zwischen den
Grundbüchern und Karten oder den mit ersteren zu vergleichenden
vorgelegten Grundstücksbeschreibungen, Nachträge zu den letzteren
oder zu den Kartenabzeichnungen auf Grund eingetretener Ver-
änderungen in den Originalien, oder gehen die Anträge auf Er-
mittelung lediglich solcher Abweichungen oder auf Vornahme
anderer Erörterungen und auf Ausstellung von Zeugnissen über den
Sachbefund, oder sind Zusammenstellungen, z. B. des Gesammt-
39*