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daneben, nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 96 bis 111, die
zulässigen Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen.
Diese Verrichtungsgebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn das Geschäft
zwar innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes bezüglich Stationsortes,
jedoch anperhall der Wohnung im Freien vorzunehmen ist und Tagegelder dafür
nicht zu berechnen sind (§ 97 a).
Aumerkungen zu ! bis VIII:
1. Die Anwendbarkeit vorstehender Bestimmungen beschränkt
sich auch in Ansehung der Feldmesser auf solche Geschäfte, zu
deren Vornahme dieselben als solche zuständig sind. Denselben
werden, wenn die Kosten von der Staatskasse zu tragen sind,
Gebühren nach §§ 122 und 123 gewährt, soweit nicht eine ab-
weichende Vereinbarung getroffen ist.
2. Neben den Gebühren der Steuerrevisionsbeamten und
Feldmesser sind (außer den Verlägen für Papier und Leinwand
im Falle der Ziffer I 3) die baaren Aufwände für Porto,
Botenlohn (vorbehaltlich der Bestimmung unter VIII), Be-
stellungen 2c., für Ablohnung der bei dem Geschäfte zugezogenen
Feldgeschworenen, Schätzer, Kettenzieher und sonstiger zur Aus-
kunftsertheilung oder zur Handdienstleistung verwendeter Personen,
endlich die Schreibgebühr für Abschriften (nach § 18), nicht aber
auch für Reinschriften, noch besonders in Rechnung zu stellen und
nöthigenfalls zu bescheinigen. Bezüglich der Verpackungskosten
gilt das bei § 121 unter Bestimmte auch hier.
8 123.
Fortsetzung.
1. Die Gebühren der Feldmesser bei der Landesvermessung und bei
der Katastrirung regeln sich nach den deshalb jeweilig bestehenden Vertrags—
verhältnissen.
2. Für die Prüfung einer Flurmessung bezieht der Vermessungsrevisor
oder der an seiner Statt damit Beauftragte:
a) für Prüfung der Aufnahme, der Flächenberechnung, des Fundbuches, der
Reinkarte und der Generalkarte