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für jede Hofraithe (8 122 I Anm. 3). . . . . . 22 Pfennig,
im Uebrigen für je 10 Hektar . .. 3 Mark,
wobei die über die vollen 10 Hektar überschießenden Flächenbeträge
wie volle 10 Hektar berechnet werden (§ 29).
Die Vertheilung dieser beiden Giareinsücs auf die einzelnen Arbeiten
in Fällen, in welchen die letzteren von verschiedenen Personen ausgeführt
werden, steht dem Staats-Ministerium zu.
b) Hierneben bei Prüfung der Aufnahme für die dabei vorkommenden aus-
wärtigen Verrichtungen die gesetzlichen Tagegelder, Nachtgelder und
Reisekostenvergütungen eines Vermessungsrevisors.
3. Für technische Hausarbeiten, z. B. Begutachtungen, welche nicht die
Natur der Flurmessungsprüfungen haben, bezieht der Vermessungsrevisor oder
der an seiner Statt Beauftragte nach der Vorschrift in § 122 unter VII
täglich 5 Mark, mindestens aber 40 Pfennig.
4. Für die Anfertigung und Prüfung von Abzeichnungen solcher Karten,
welche bei der Vermessungsbehörde jeweilig in Aufbewahrung sind, kommen
dieselben Gebührenbestimmungen in Anwendung, welche für die Steuerrevisions-
beamten gelten.
Anmerkungen:
1. Obige Bezüge stehen dem Vermessungsrevisor neben seinem
festen Gehalte oder Wochengelde zu, wenn er nicht bei der An-
stellung ausdrücklich für dieselben mit abgefunden ist.
In Fällen, welche eine Vereinfachung oder Abkürzung der
Prüfungsarbeiten gestatten, z. B. bei Vermessung größerer Forst-
bezirke, bleibt es dem Ermessen des Staats-Ministeriums vorbe-
halten, die Revisionsgebühr zu ermäßigen.
2. Die obigen Bestimmungen finden auch auf die fraglichen
Prüfungen in Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungssachen
Anwendung. Die Vertheilung der unter 2àa bestimmten Gebühren-
sätze auf die Betheiligten findet in diesen Sachen durch die
General-Kommission statt.
Im Uebrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über
die Obliegenheiten und Leistungen der Gemeinden und einzelnen