262
jedoch nur die Hälfte hiervon, wenn das Item weniger als
15 Ar hält; bei gebundenen Gütern, die an Fläche mehr
als 2 Hektar halten Hll1 Mark
und, wenn sie über 4 Hektar halten, .... ...2,,
Wenn auf mehreren Grundstücken zusammen ein nicht auf die einzelnen
ausgeworfener Zius haftet, so ist für die Abschreibung und Zuschreibung dieses
Zinses die Gebühr nur einfach, wie von einem gebundenen Gute, zu entrichten.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des § 120 in der Anmerkung zu
Ziffer 1 à und b, in Ziffer 2, 3 und 4 auch hier Anwendung.
Anmerkung:
In jedem Besitzveränderungsfalle ist es unbedingt Pflicht der
betheiligten Grundstücksbesitzer, das Abschreiben und Zuschreiben
in den Grund= und Erbzinsbüchern bewirken zu lassen, und haftet
für die Gebührenzahlung zunächst der erwerbende Theil.
2. In Angelegenheiten und auf Nachsuchen dazu berechtigter Personen
a) für das Aufschlagen eines Erbzinsbuches oder eines anderen
Grundbuches 20 Pfennig,
wenn es sich um mehr als 6 Blätter T für jedes
weitere Blatt noch . . .. 4 „ ;
b) für einen Auszug oder ein zeugiß daraus, zmiciust
des Aufschlagens. 30 „
und, wenn es sich um mehr als 6 Items handelt, für
jedes weitere Jtem noch 4 „
Für die Beglaubigung wird etwas Besonderes nicht berechnet.
Anmerkung:
Die Prüfung einschlüssig Richtigstellung derjenigen Grundstücks—
beschreibungen, welche den Einnahmebehörden bei Eigenthums—
veränderungen vor der Uebereignung vorgelegt werden, ist von
ihnen kostenfrei zu bewirken.
3. Für die Vertheilung der grundherrlichen Gefälle bei Grundstücksthei—
lungen und Zerschlagungen und für das Eintragen der entstandenen neuen
Items mit dem auf sie vertheilten Erbzinse in das Erbbuch,