Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

9 
gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausgestellt und entweder 
seitens der Gläubiger kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung 
unterliegen, 
2. die Pfandbriefe der im Königreich Preußen und im Königreich 
Sachsen mit staatlicher Genehmigung bestehenden Landschaften und 
landschaftlichen Kreditvereine, sofern sie an einer der Börsen zu 
Berlin, Frankfurt a./M. oder Leipzig gehandelt werden. 
Andere als die unter Nr. 2 bezeichneten Pfandbriefe haben für das 
Großherzogthum die Mündelsicherheit nicht. (Von der in § 212 des A. G. 
zum B. G.B. unter Nr. 3 nachgelassenen Befugniß hat die Staatsregierung 
bislang keinen Gebrauch gemacht). 
In vielen Fällen, namentlich dann, wenn das Mündelvermögen nur, tghhe 
gering ist, so daß voraussichtlich zum Zwecke der Erziehung und Ausbildung 
des Mündels das Kapital nach und nach angegriffen werden muß, würde 
die Anlegung des Mündelgelds in Hypotheken oder Werthpapieren zu 
großen Umständen und Weiterungen führen. Namentlich für solche Fälle 
läßt das B.G.B. dem Vormunde nach, das Mündelgeld auch durch Ein- 
zahlung bei einer öffentlichen Sparkasse zinsbar anzulegen. Jedoch 
darf die Anlegung nur bei einer solchen Sparkasse erfolgen, die von der 
zuständigen Behörde des Bundesstaates, in welchem sie ihren Sitz hat, zur 
Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden ist. Im Groß- 
herzogthume sind dies die sämmtlichen im Großherzogthume bestehenden 
öffentlichen Sparkassen (Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Dezember 1899, 
Reg.-Bl. S. 733). 
Die Anlegung des Geldes bei der Sparkasse hat unter der Bestim- 
mung zu geschehen, daß 
„zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes 
oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist." 
8 10. 
o) Wahl unter 
Die Auswahl unter den verschiedenen zulässigen Anlegungsarten istoos, 
dem pflichtmäßigen Ermessen des Vormundes überlassen, der dabei jedoch 
an die Genehmigung des Gegenvormundes oder, falls ein solcher nicht vor- 
handen ist, des Vormundschaftsgerichts gebunden ist. Insbesondere ist es 
auch Sache des Vormundes, den für die Vermögensverwaltung im All- 
1900 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.