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Ministerial-Verordnung.
[53] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
verordnen wir auf Grund des § 67 des Gesetzes über das Volksschulwesen
vom 24. Juni 1874 hiermit, was folgt:
I. Die Bestimmung in Art. 18 Ziff. 1 der Ausführungsverordnung vom
16. Dezember 1874 zum Volksschulgesetz erhält nachstehende Fassung:
Die Alterszulagen werden von der obersten Schulbehörde, vorbehältlich
des Widerrufs bei nicht tadelloser Amtsführung, verwilligt. Die dabei in
Betracht kommende Dienstzeit (das Besoldungsdienstalter) wird von dem Zeit-
punkte der festen Anstellung des Lehrers im Volksschuldienst des Großherzog-
thums (§ 17 des Volksschulgesetzes) ab berechnet, sofern nicht ausnahmsweise
wegen besonderer Verhältnisse von der in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das
Diensteinkommen der Volksschullehrer vom 25. Mai 189 8 (Regierungs-Blatt
Seite 89) gedachten Ermächtigung Gebrauch gemacht wird.
Die Gewährung der Zulagen erfolgt mit dem ersten Tage des mit oder
nach Erreichung der ersten oder einer weiteren Dienstaltersstufe beginnenden
Kalendervierteljahrs.
II. Die vorstehende Bestimmung über die anderweite Berechnung des für
die Gewährung der Alterszulagen in Betracht kommenden Dienstalters tritt
vom 1. April 1900 ab in Kraft.
Weimar, den 28. März 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
von Pawel.