Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

294 
Ministerial-Verordnung. 
[53] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
verordnen wir auf Grund des § 67 des Gesetzes über das Volksschulwesen 
vom 24. Juni 1874 hiermit, was folgt: 
I. Die Bestimmung in Art. 18 Ziff. 1 der Ausführungsverordnung vom 
16. Dezember 1874 zum Volksschulgesetz erhält nachstehende Fassung: 
Die Alterszulagen werden von der obersten Schulbehörde, vorbehältlich 
des Widerrufs bei nicht tadelloser Amtsführung, verwilligt. Die dabei in 
Betracht kommende Dienstzeit (das Besoldungsdienstalter) wird von dem Zeit- 
punkte der festen Anstellung des Lehrers im Volksschuldienst des Großherzog- 
thums (§ 17 des Volksschulgesetzes) ab berechnet, sofern nicht ausnahmsweise 
wegen besonderer Verhältnisse von der in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das 
Diensteinkommen der Volksschullehrer vom 25. Mai 189 8 (Regierungs-Blatt 
Seite 89) gedachten Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. 
Die Gewährung der Zulagen erfolgt mit dem ersten Tage des mit oder 
nach Erreichung der ersten oder einer weiteren Dienstaltersstufe beginnenden 
Kalendervierteljahrs. 
II. Die vorstehende Bestimmung über die anderweite Berechnung des für 
die Gewährung der Alterszulagen in Betracht kommenden Dienstalters tritt 
vom 1. April 1900 ab in Kraft. 
Weimar, den 28. März 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
von Pawel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.