Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesammtinteressen
des Handwerks oder die Interessen einzelner Handwerkszweige berührenden
Angelegenheiten gehört werden.
Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen,
technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und
Lehrlinge zu treffen.
Zu diesen Aufgaben sind namentlich zu rechnen: die Errichtung und
Unterstützung von Fachschulen, die Einrichtung von Meisterkursen zur
weiteren Ausbildung von Handwerksmeistern, die Veranstaltung von Aus-
stellungen mustergiltiger Maschinen und Werkzeuge, die Errichtung von
gewerblichen Auskunftsstellen, die Anregung zur Bildung von Kredit-, Roh-
stoff-, Werk= und Magazin-Genossenschaften, sowie die Herausgabe einer
Zeitschrift.
88.
Die Handwerkskammer kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für
ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen.
8 9. Der Vollver-
sammlung
Der Vollversammlung der Handwerkskammer ist vorbehalten: der Hand-
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2.
3.
werkskammer
die Wahl des Vorstands und der Ausschüsse, vorbehaltene
„„ Aufgaben.
die Zuwahl der sachverständigen Personen (8§ 5),
die Feststellung des Haushaltplans, die Prüfung und Abnahme
der Jahresrechnung, die Bewilligung von Ausgaben, welche nicht
im Haushaltplan vorgesehen sind, sowie die Aufnahme von An-
leihen,
die Beschlußfassung über Erwerbung, Veräußerung oder dingliche
Belastung von Grundeigenthum,
die Abgabe von Gutachten und die Anbringung von Anträgen bei
den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften über Gegenstände,
welche die Gesammtinteressen, insbesondere die Gesetzgebung über
die Verhältnisse des Handwerks betreffen,
der Erlaß von Vorschriften über die Regelung des Lehrlingswesens,
die Wahl des Sekretärs,