Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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An der Berathung und Beschlußfassung des Vorstands, soweit sie die 
Regelung des Lehrlingswesens und der Gesellenprüfungen, oder die Be— 
gründung und Verwaltung von Einrichtungen betrifft, für welche die 
Gesellen (Gehilfen) Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung 
übernehmen, hat der Vorsitzende des Gesellenausschusses oder sein Stell- 
vertreter mit vollem Stimmrecht theilzunehmen. 
Die Beschlüsse des Vorstands werden in ein Protokollbuch eingetragen 
und von dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer unterzeichnet. 
§ 17. 
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands; er 
ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Kammer. 
Die gleichen Befugnisse stehen, wenn der Vorsitzende verhindert ist, 
seinem Stellvertreter zu. 
8 18. 
Der Vorstand vertritt die Handwerkskammer nach außen in allen 
gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Schriftliche Willens— 
erklärungen des Vorstands müssen in dessen Namen ausgestellt, von dem 
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem zweiten Vorstandsmitglied 
unterzeichnet und von dem Sekretär beglaubigt sein. 
Eine in solcher Form ausgestellte Erklärung gilt Dritten gegenüber 
als eine die Handwerkskammer verpflichtende Willenserklärung des Vorstands. 
Die Vorstandsmitglieder dürfen indessen bei eigener Verantwortung 
eine solche Erklärung nur auf Grund eines vorschriftsmäßig gefaßten Be- 
schlusses ausstellen. 
8 19. 
Der Kassenführer besorgt die aus der Führung der Kasse sich er— 
gebenden Geschäfte nach den Anweisungen des Vorstands; insbesondere hat 
er den Haushaltplan zu entwerfen. 
8 20. 
Soweit dieses Statut nicht abweichende Bestimmungen enthält, kann 
der Vorstand seine Geschäftsordnung und die Vertheilung der Verwaltungs— 
geschäfte unter seine Mitglieder durch eigene Beschlüsse regeln. Der Vor— 
stand darf nur solche Aufwendungen machen, die im genehmigten Haus—
	        
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