Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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haltsplan vorgesehen sind; Ueberschreitungen bedürfen der Genehmigung 
des Staats-Ministeriums, Departements des Innern. 
8 21. 
Der Sekretär hat den Vorstand nach näherer Anweisung des Vor— 
sitzenden bei den laufenden Verwaltungsgeschäften zu unterstützen. Er darf 
nicht Mitglied der Kammer sein. 
Soll mit ihm ein Dienstvertrag auf länger als 6 Jahre geschlossen 
werden, so ist hierzu die Genehmigung des Staats-Ministeriums, Departe— 
ments des Innern, einzuholen. 
8 22. 
Die Handwerkskammer hält jährlich eine ordentliche Sitzung ab. 
Außerordentliche Sitzungen finden, soweit im Haushaltplan keine Mittel 
dafür ausgeworfen sind, mit Genehmigung des Staats-Ministeriums, De- 
partements des Innern, statt, wenn der Vorstand sie beschließt oder sie 
von dem Kommissar oder von mindestens zehn Mitgliedern unter Angabe 
des Zwecks bei dem Vorsitzenden beantragt werden. Die Sitzungen sind 
in der Regel öffentlich, doch kann die Oeffentlichkeit durch Beschluß der 
Kammer jederzeit ausgeschlossen werden. 
8 23. 
Die Einladung zu den Sitzungen erläßt der Vorsitzende des Vor— 
stands unter Mittheilung der Tagesordnung und zwar so zeitig, daß die 
Mitglieder der Handwerkskammer und des Gesellenausschusses mindestens 
eine Woche vor der Sitzung davon Kenntniß erhalten. 
Die Einladung erfolgt schriftlich und ist außerdem in den zur Auf— 
nahme der Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Blättern 
abzudrucken. Die Bekanntmachung genügt als Beleg für die ordnungs— 
mäßige Einladung. Wer verhindert ist, der Sitzung beizuwohnen, muß dies 
sofort dem Vorsitzenden der Handwerkskammer zur Einberufung des Ersatz— 
mannes anzeigen. 
Unterläßt der Vorsitzende die ihm obliegende Berufung der Ver— 
sammlung, so hat das Staats-Ministerium, Departement des Innern, das 
Erforderliche zu veranlassen. 
1900 46 
Sekretär. 
Sitzungen.
	        
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