307
Die Ausschüsse verkehren mit den Behörden in der Regel durch Ver—
mittelung des Vorstands der Kammer. Sie haben die in ihren Geschäfts—
kreis fallenden Gegenstände vorzuberathen und über das Ergebniß ihrer
Berathungen an die Kammer zu berichten. Die Berichte werden der Kammer
zur Beschlußfassung vorgelegt. Die Ausführung der von den Ausschüssen
gefaßten Beschlüsse ist, soweit dies Statut oder die Prüfungsordnungen
nichts Anderes vorschreiben, Sache des Vorstandes, der davon in der
nächsten Sitzung der Kammer Mittheilung zu machen hat.
In der Regel dient der Sekretär der Kammer in den Ausschüssen
als Schriftführer.
8 30.
Der Vorsitzende und die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden
von der Handwerkskammer in der ersten Sitzung des Jahres gewählt und
haben bis zu der ersten Sitzung des nächsten Jahres, in der die Neuwahlen
stattfinden, ihre Thätigkeit auszuüben. Wiederwahl ist statthaft. Der
Vorsitzende der Handwerkskammer ist berechtigt, an den Sitzungen der
Ausschüsse, denen er nicht selbst angehört, mit berathender Stimme theil—
zunehmen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen.
8 31.
Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit gefaßt.
8 32.
1. Ausschuß für das Lehrlingswesen.
Der Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Handwerkskammer
oder seinem Stellvertreter und 4 Mitgliedern.
Dieser Ausschuß hat die das Lehrlingswesen betreffenden Angelegen—
heiten und insbesondere folgende Gegenstände vorzuberathen:
a) den Erlaß näherer Bestimmungen über Form und Inhalt
der Lehrverträge,
b) den Erlaß von Bestimmungen über die Höchstzahl von Lehr—
lingen in den Fällen des § 130 der Gew.-O.,
46
Ständige
Ausschüsse.