Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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legung des Geldes durch Einzahlung bei einer geeigneten öffentlichen Spar— 
kasse oder, wenn auch dies unthunlich ist, bei der Reichsbank, — andere 
Banken (§ 1808 des B. G. B.) kommen für das Großherzogthum zunächst 
nicht in Betracht, — Sorge zu tragen. Die Anlegung hat auch hier 
unter der Bestimmung zu erfolgen, daß 
zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes 
oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. 
Diese Anlegung darf indessen stets nur eine vorübergehende sein. 
Der Vormund hat daher, sobald angängig, auf die dauernde Anlegung des 
Geldes in einer der nach § 9 nachgelassenen Anlegungsarten Bedacht zu 
nehmen. 
8 12. 
Die Vorschriften der §§ 9 bis 11 gelten nur für die Anlegung ver- 
fügbarer Mündelgelder. In Ansehung solcher Kapitalien, die sich bei Be- 
ginn der Vormundschaft im Vermögen des Mündels vorfinden oder die 
während des Bestehens der Vormundschaft dem Mündel durch Erbgang 
oder durch freigebige Verfügung unter Lebenden zufallen und deren Anlage 
den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld nicht entspricht, ist 
es dem Vormund überlassen, wie er nach seinem pflichtmäßigen Ermessen 
nach den Umständen des einzelnen Falles im Interesse des Mündels handeln 
zu müssen glaubt. Regelmäßig wird er, soweit nicht besondere Umstände 
(insbesondere auch die bei der Zuwendung getroffene Anordnung eines 
Dritten, — §5 Abs. 1 —) entgegenstehen, unsichere Werthpapiere um- 
zusetzen, unsichere Hypotheken zu kündigen haben. 
8 13. 
Die zum Vermögen des Mündels gehörigen Inhaberpapiere — ab— 
gesehen jedoch von Banknoten und Kassenscheinen, die wie baares Geld 
behandelt werden, — sowie die Orderpapiere mit Blanko-Indossament hat 
der Vormund nebst den zugehörigen Erneuerungsscheinen bei dem Amts— 
gerichte oder bei der Reichsbank zu hinterlegen. Der Vormund kann die 
Werthpapiere nach seiner Wahl, statt sie zu hinterlegen, durch den Aus— 
steller auf den Namen des Mündels umschreiben lassen, soweit eine solche 
Umschreibung zulässig ist. 
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— 
2. Verwaltung 
des vorhandenen 
Kapital- 
vermögens. 
3. Verwahrung 
der Werthpapiere.
	        
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