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Zu Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden können auch Per—
sonen bestellt werden, welche nicht Handwerker sind, soweit sie die erforder—
liche Sachkunde besitzen. Falls die Prüfung auch in der Buch= und Rech-
nungsführung erfolgt (§ 131b Abs. 3 der Gew.-O.), ist der Ausschuß be—
fugt, einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen, der mit vollem Stimm-
recht an der Prüfung theilnimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
8 48.
Der Vorstand der Handwerkskammer bestellt die Vorsitzenden aller
Prüfungsausschüsse sowie die Beisitzer der von der Kammer errichteten
Prüfungsausschüsse (8 46).
Die Beisitzer der in § 45 bezeichneten Ausschüsse werden von den
Vorständen und, soweit sie dem Gesellenstand angehören müssen, von den
Gesellenausschüssen der Innungen gewählt.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
8 49.
Die Prüfungsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und
zweier Beisitzer beschlußfähig.
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling die
in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genü—
gender Sicherheit ausübt und sowohl über den Werth, die Beschaffung,
Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als
auch über die Kennzeichen ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unter—
richtet ist. Die Ergebnisse der Prüfung sind zugleich zu protokollieren. —
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Prüfungsausschuß, der Gang
der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren durch eine Prüfungs—
ordnung geregelt, die das Staats-Ministerium, Departement des Innern,
im Einvernehmen mit der Handwerkskammer erläßt. Kommt kein Einver—
nehmen zu Stande, so entscheidet das Großherzogliche Staats-Ministerium.
8 50.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Beschlüsse des
Ausschusses mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Ueber die Be—
anstandung entscheidet der Berufungsausschuß (8 33). «