8 51.
Die Kosten der Prüfung vor den Prüfungsausschüssen der Handwerks—
kammer trägt die Handwerkskammer, welcher auch die Prüfungsgebühren
zufließen. Bei den in § 45 bezeichneten Prüfungsausschüssen tragen die
Innungen die Kosten und beziehen die Gebühren.
§ 52.
Die Handwerkskammer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von
ihr erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 20 Mark zu bedrohen.
Die unteren Verwaltungsbehörden setzen diese Geldstrafen auf Antrag des
Vorstands der Handwerkskammer fest. Gegen die Festsetzung findet binnen
2 Wochen Beschwerde an das Staats-Ministerium, Departement des Innern,
statt. Dieses entscheidet endgiltig.
8 63.
Der bei der Handwerkskammer von dem Staats-Ministerium, Departe—
ment des Innern, zu bestellende Kommissar ist zu jeder Sitzung der Hand—
werkskammer, ihres Vorstands und der Ausschüsse einschließlich des Ge—
sellenausschusses durch Mittheilung der Tagesordnung einzuladen und muß
auf Verlangen jederzeit gehört werden.
Der Kommissar kann jederzeit von den Schriftstücken der Handwerks—
kammer und ihrer Organe Einsicht nehmen, Gegenstände zur Berathung
stellen und die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe ver—
langen. Er kann Beschlüsse der Handwerkskammer und ihrer Organe,
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, mit auf—
schiebender Wirkung beanstanden. Ueber die Beanstandung entscheidet nach
Anhörung der Handwerkskammer oder ihrer Organe das Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
8 54.
Alljährlich hat der Vorstand über den zur Erfüllung der Aufgaben
der Kammer erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltplan aufzustellen.
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Der Haushaltplan ist durch die Handwerkskammer festzustellen und
bedarf der Genehmigung des Staats-Ministeriums, Departements des
Innern. Der Vorstand ist bei seiner Geschäftsführung an den festge-
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Ordnungs-
strafen.
Kommissar.
Haushalt.