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8. die Innungen der Tischler, Glaser und Drechsler zu Ilmenau,
der Glaser zu Weimar, Apolda, der Korbmacher zu Buttstädt,
zu Kranichfeld, der Stellmacher zu Buttstädt, der Buchbinder
zu Eisenach, Ilmenau, Jena, der Färber zu Weimar,
9. die Innungen der Maler, Lackirer, Sattler und Polsterer zu
Ilmenau, der Maler und Lackirer zu Weimar, der Sattler zu
Weimar, der Sattler, Tapezierer und Dekorateure zu Eisenach,
der Maler und Anstreicher zu Jena, der Gerber zu Neustadt a./O.,
die Handwerkerinnung zu Oldisleben.
§ 2.
Als wahlberechtigte Vereine werden anerkannt:
1. im ersten Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine zu Weimar,
Blankenhain, Vogelsberg, die Handwerkervereine zu Unterpörlitz
und Ilmenau, der Korbmacherverein zu Tannroda,
2. im zweiten Verwaltungsbezirk die Gewerbevereine zu Apolda, Bürgel,
Buttstädt, Jena, der Kunstgewerbeverein zu Jena, der Wirkerverband
zu Apolda,
3. im dritten Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine zu Eisenach, Ruhla,
Creuzburg a./W., Gerstungen,
4. im vierten Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine zu Lengsfeld,
Vacha, Kaltennordheim, Empfertshausen, Ostheim, Geisa, Dermbach,
der Weberverein zu Oberweid,
5. im fünften Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine zu Weida, Auma,
Münchenbernsdorf.
§ 3.
Die Anerkennung des Wahlrechts anderer Innungen und Vereinigungen
neben den in § 1 und §2 aufgeführten und die Streichung der in § 1 und
§2 aufgeführten Innungen und Vereinigungen, welche den Voraussetzungen
des § 103 a der Gewerbeordnung nicht mehr entsprechen, bleibt vorbehalten.
§ 4.
Die obere Leitung (§ 8 der Wahlordnung) der Wahlen der 1. und
2. Abtheilung (§ 1 oben) wird dem Direktor des I. Verwaltungsbezirks zu
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