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Postordnung
für das
Deutsche Neich
vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nach-
stehende Postordnung erlassen:
Abschnitt 1.
Dostsen dungen.
81.
Allgemeines. 1 Zur Beförderung als Postsendungen sind unter den nachfolgenden Bestimmungen zulässig:
1. Briefe;
2. Packete;
3. Postanweisungen;
4. Zeitungen, die im Wege des Postzeitungsvertriebs zur Beförderung gelangen.
Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben gelten als offene Briefe und
sind unter dem Ausdrucke „Briefsendungen“ in den folgenden Bestimmungen inbegriffen.
. Soweit die Briefsendungen und Packete nicht unter Einschreibung oder Werthangabe
befördert werden, find sie nachstehend als „gewöhnliche“ bezeichnet.
82.
Meistgewicht. Es beträgt das Meistgewicht:
für Briefe 250 Gramm,
für Drucksachen 1 Kilogramm,
für Geschäftspapiere 1 Kilogramm,
für Waarenproben 350 Gramm,
für Packete 50 Kilogramm.
83.
Außenseite. 1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Beförderung
betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei gewöhnlichen und ein—
geschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, welche nicht die Eigenschaft einer brieflichen
Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die
Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen
Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Postpacketadressen und Post—
anweisungen siehe 88 12 und 20.