Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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mm Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, 
Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen ab- 
weichen und müssen auf der Vorderseite die Ueberschrift „Postkarte“ tragen. 
!V Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch aufgeklebte 
kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und der Adresse 
des Absenders. Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite der Formulare sind insoweit 
zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Versendungsgegenstandes als offene Postkarte nicht beein- 
trächtigt wird und die aufgeklebten Zettel 2c. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Waaren- 
proben und ähnliche Gegenstände der Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht 
gestattet. . 
vMitdenPostkartendürfenAntwortkartenverbundensein.BeideTheiledieserDoppel- 
karten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen; die Antwort- 
karte muß als solche bezeichnet sein. 
VI Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 37), im 
Frankirungsfalle 5 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Postkarte 
mit Antwort, im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte. 
Vv. Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des Fehl- 
betrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme 
aufwärts. 
Vul Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen dem 
Briefporto. 
88. 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch Buch- Druchsachen. 
druck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, 
Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegen- 
stände, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost ge- 
eignet sind. Wegen der zulässigen schriftlichen Aenderungen und Zusätze siehe unter X. Briefe 
dürfen den Drucksachen nicht beigefügt sein. 
Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch verschiedene 
nach einander angewendete Vervielfältigungsverfahren (), z. B. theils durch Buchdruck, theils durch 
Hektographie, hergestellt sind. 
m Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittelst des Durch- 
drucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke. 
1V Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger oder als 
außergewöhnliche Beilagen der Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, ein- 
geliefert werden. 
v Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband oder a) Drucksachen 
umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder aber in einfacher Weise zusammengefaltet ein- Llie kerzuft 
geliefert werden, so daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band 2c. können auch ter Empfänger. 
Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, versendet werden.
	        
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