Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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zwecke geschieht. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen Beschaffenheit 
zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein. 
u Waarenprobensendungen dürfen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite 
und 10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 Centimeter in der Länge 
und 15 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten. 
n Briefe dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden; handschriftliche Vermerke sind 
nur zulässig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, Adresse des Empfängers, Fabrik- 
oder Handelszeichen, Nummern, Preise und Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der 
Ausdehnung sowie der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waare. 
!v Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band oder in offenen Umschlägen oder 
in Kästchen oder Säckchen erfolgen, so daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. 
V. Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies jedoch nicht an- 
geht, auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder sonstigem festen Stoffe 
anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Waarenproben“ oder „Proben“ oder „Muster" 
enthalten. 
UI. Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Waarenproben dürfen nicht mit verschiedenen 
Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Waarenproben mit Drucksachen und Geschäfts- 
papieren siehe § 11. 
ll Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, Pulver sowie lebende Bienen 
werden zur Beförderung als Waarenproben unter folgenden besonderen Bedingungen zugelassen: 
1. Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Umhüllung von Metall, Holz, Leder oder 
Pappe verpackt sein, sodaß jeder Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vor- 
gebeugt wird; 
2. Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen Glas- 
fläschchen enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder starker 
Pappe verpackt werden, das mit Sägespänen, Baumwolle oder einem schwammigen 
Stoffe so anzufüllen ist, daß im Falle des Zerbrechens des Fläschchens die Flüssigkeit 
aufgesaugt werden kann. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von Metall, von 
Holz mit aufgeschraubtem Deckel oder von starkem und dickem Leder eingeschlossen 
werden. Wenn aber zur Verpackung der Fläschchen von durchlochten Holzblöcken Ge- 
brauch gemacht wird, die hinreichende Widerstandsfähigkeit besitzemn und mit aufsaugen- 
den Stoffen angefüllt sowie mit einem Deckel verschlossen sind, so brauchen diese 
Blöcke nicht in ein zweites Behältniß eingeschlossen zu werden; 
3.z schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze 2c. müssen zunächst in 
eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament 2c.) eingeschlossen 
und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem Leder verpackt 
werden; 
4. Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder 
Pergament eingeschlossen werden; 
5. lebende Bienen müssen in Kästchen versendet werden, die so beschaffen sind, daß sie 
jede Gefahr ausschließen. 
1900 51
	        
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