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Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Zahlungspflichtige
oder dessen Bevollmächtigter (§ 39 u) Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Be-
stimmung (X#m)) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der
einziehenden Postanstalt zu leisten. Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet,
welcher auf den Tag des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb
dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt.
Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung
die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurückgesendet. Als Zahlungsverweigerung gilt nur
die Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden
nicht angenommen.
X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftrag-
geber durch Postanweisung (§ 20) übermittelt.
XI Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das ausgefüllte
Formular der Postanweisung beizufügen. In diesem Formulare darf nur der Betrag angegeben
werden, der nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.
n Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags und
des beigefügten Wechsels an die im Auftragsformulare namhaft gemachte Person oder deren Be-
vollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern nicht bei der Postanstalt eine im Besonderen auf
die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt ist, postseitig Jeder angesehen, der zur
Empfangnahme von Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark für die betreffende
Person berechtigt ist (§ 39 vu).
zm Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme
gilt als verweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt oder wenn der An-
nahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.
Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug an
den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesendet.
XV Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte nicht versehen
worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt worden ist und
der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftragsformulars ein
anderes Verfahren (Xyu) vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist
gelten die Bestimmungen unter i1x.
XVI An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt.
XVIl Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht anders
bestimmt (XVu), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß
die Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll (0), nicht zu ermitteln ist, oder
sobald die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahmeerklärung verweigert
oder eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf
dem Wechsel niedergeschrieben worden ist.
cVill Postaufträge, auf denen für den Fall der Nichteinlösung oder der verweigerten An-
nahme die sofortige Rücksendung oder die Weitersendung an eine andere Person verlangt ist,
werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen