Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Zahlungspflichtige 
oder dessen Bevollmächtigter (§ 39 u) Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Be- 
stimmung (X#m)) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der 
einziehenden Postanstalt zu leisten. Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, 
welcher auf den Tag des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb 
dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung 
die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurückgesendet. Als Zahlungsverweigerung gilt nur 
die Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden 
nicht angenommen. 
X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftrag- 
geber durch Postanweisung (§ 20) übermittelt. 
XI Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das ausgefüllte 
Formular der Postanweisung beizufügen. In diesem Formulare darf nur der Betrag angegeben 
werden, der nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 
n Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags und 
des beigefügten Wechsels an die im Auftragsformulare namhaft gemachte Person oder deren Be- 
vollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern nicht bei der Postanstalt eine im Besonderen auf 
die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt ist, postseitig Jeder angesehen, der zur 
Empfangnahme von Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark für die betreffende 
Person berechtigt ist (§ 39 vu). 
zm Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme 
gilt als verweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt oder wenn der An- 
nahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. 
Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug an 
den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesendet. 
XV Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte nicht versehen 
worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt worden ist und 
der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftragsformulars ein 
anderes Verfahren (Xyu) vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist 
gelten die Bestimmungen unter i1x. 
XVI An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt. 
XVIl Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht anders 
bestimmt (XVu), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß 
die Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll (0), nicht zu ermitteln ist, oder 
sobald die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahmeerklärung verweigert 
oder eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf 
dem Wechsel niedergeschrieben worden ist. 
cVill Postaufträge, auf denen für den Fall der Nichteinlösung oder der verweigerten An- 
nahme die sofortige Rücksendung oder die Weitersendung an eine andere Person verlangt ist, 
werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen
	        
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