Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Versuche der Vorzeigung mittelst Einschreibbriefs zurück- oder weitergesendet. Postaufträge mit 
dem Vermerke „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach 
dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalterdienst— 
stunden an dein betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung oder Ertheilung der Annahme— 
erklärung bereit gehalten. Ist jedoch am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular 
angegebene Tag (1V) bereits verstrichen, so hat die Rück- oder Weitersendung ohne Verzug zu er— 
folgen. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, 
Notar 2c. oder bei Postaufträgen mit dem Vermerke „Sofort an N. in N.“ mit der Weitergabe 
an den zweiten Empfänger ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten 
hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
A Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurückgesendet 
oder weitergesendet ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Post- 
auftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des § 33 den Postauftrag zurückziehen 
oder die Angaben im Postauftragsformular ändern lassen. Nachträgliche Aenderungen hinsichtlich 
der Anlagen sind nicht zulässig. 
XX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen 
Brief und für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. 
Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück- 
oder Weitersendung des Postauftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten 
keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
XXI Es werden erhoben: 
1. für den Postauftragsbriee 30 Pf.; 
2. a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung, die tarifmäßige Postanweisungsgebühr für 
die Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrags (8 20 11); 
b) bei Postaufträgen zur Accepteinholung für die Rücksendung des angenommenen 
Wechsees 30 Pf. 
Die Gebühr unter 1 ist vom Auftragaeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr 
(2 a) wird von dem eingezogenen Geldbetrag in Abzug gebracht. Die Gebühr unter 2 b wird 
dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet. 
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so 
wird die Rücksendung des Postauftrags und dessen Weitersendung an einen anderen Empfänger 
oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt. 
8 19. 
Post- 1 Postnachnahmen sind bis 800 Mark einschließlich bei Briefsendungen und Packeten zu- 
nachnahme- lässig. Postnachnahme wird nicht als Werthangabe erachtet (8 14 17). Die Beifügung von Zu- 
sendungen. stellungsurkunden (§ 25) ist bei Nachnahmesendungen ausgeschlossen. 
. Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke „Nachnahme von ... Mark 
If.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein und 
unmittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens und Wohnorts — in größeren Städten
	        
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