Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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auch die Wohnung — des Absenders enthalten. Bei Nachnahmepacketen müssen vorstehende Ver— 
merke auf dem Packet und der Postpacketadresse angebracht sein. 
in Bei Nachnahmesendungen wird über den Betrag eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
Ist über die Sendung ohnehin eine Einlieserungsbescheinigung zu verabfolgen, so wird der Nach- 
nahmebetrag darin mit vermerkt. 
iv Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages ausgehändigt 
werden. Der Empfänger kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen vom Tage nach dem Eingange 
der Sendung in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst 
und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort zurückgesendet, sofern nicht 
zunächst eine Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen ist (§ 45). Nachnahmesendungen mit dem Ver- 
merke „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage nach dem Eingange zur Verfügung des Em- 
pfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme verweigert wird. 
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerke „Sofort zurück“ oder mit 
einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe versehen sind, ist die 
Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftseite der Sendung und bei Packeten 
auch auf der Postpacketadresse angegeben sein. 
Im Falle der Nachsendung (§ 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 
7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
V Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des § 33 die Nach- 
nahme nachträglich streichen oder ändern lassen. 
VI Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt 
mittelst Postanweisung (§ 20) nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesendet. Auf dem 
Abschnitte der Postanweisung wird postseitig vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Post- 
anweisung bezieht. 
I Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1. das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreibsendungen und 
Sendungen mit Werthangabe auch die Einschreib= und die Versicherungsgebühr; 
2. eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 
3. die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Betrags an den Ab- 
sender (§ 20 u). 
rm Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu ent- 
richten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
8 20. 
Im Wege der Postanweisung werden Geldbeträge bis 800 Mark einschließlich übermittelt. pos- 
Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen: anweisungen. 
bis 5 Mark . . . . . . . . . . . ... 10 Pf., 
über 5,„ 10 20 „ 
„ 100 „ 20 30 „ 
1900 52
	        
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