Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Zeit der Ein— 
lieferung. 
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werden. Die Annahme von Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und von Post— 
anweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen der Posthülfstelle. Es können jedoch 
derartige Sendungen in dem unter in festgesetzten Umfange bei der Posthülfstelle zur Weitergabe 
an den Landbriefträger niedergelegt werden. Die Niederlegung ist aber lediglich Vertrauenssache 
der Absender gegenüber dem Inhaber der Posthülfstelle. Die Haftpflicht der Postverwaltung be— 
ginnt erst mit erfolgter Ablieferung der Sendungen an den Landbriefträger. Die eingelieferten 
Packete sowie die niedergelegten Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanwei- 
sungen hat der Inhaber der Posthülfstelle sogleich in sein Annahmebuch einzutragen, wovon sich 
der Einlieferer überzeugen kann; dieser ist auch zur Eintragung selbst befugt. 
Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthülfstelle wird keine Nebengebühr 
erhoben. 
§ 30. 
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Schalterdienststunden, und, 
wenn die Sendung mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden soll, vor der Schlußzeit 
dieser Post geschehen. 
. Die Postschalterdienststunden werden nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse fest- 
gesetzt und durch die bei den Postanstalten aushängenden Postberichte zur Kenntniß des Publikums 
gebracht. 
Im Als Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten gelten in 
der Regel die nachbezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgange der Post: 
1. für gewöhnliche Briefe und Postkarten 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
2. für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben 
eine halbe bis eine Stunde; 
3. für einzuschreibende Briefsendungen 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
4. für alle anderen Gegenstände 
eine Stunde. 
I. Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorbezeichneten 
Fristen wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Schluß- 
zeiten angemessen verlängert werden. Das Gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieferung 
größerer Mengen von Sendungen durch denselben Absender. 
v. In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so 
viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe 
zu befördern und auf dem Bahnhof überzuladen. 
VI Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ab- 
lauf der Dienststunden die Schlußzeit, sofern diese nicht nach den vorstehenden Festsetzungen 
früher eintritt. 
vin Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit jeder 
Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren 
Abgange geleert. Die Leerungszeiten der anderen Briefkasten werden nach den örtlichen Bedürf-
	        
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