Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, das Porto für einen einfachen Ein— 
schreibbrief; 
2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren für die 
Beförderung des Telegramms. 
vu Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von der Postanstalt 
das Franko bei Rückgabe des Briefumschlags 2c. erstattet. 
VIl Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg wie bei 
einer gewöhnlichen Rücksendung (§ 45 vu) erhoben. Wird die Sendung zurückgeleitet, bevor sie 
den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto für den Hinweg und für den Rückweg nach 
der wirklich zurückgelegten Entfernung unter Abrechnung des etwa gezahlten Frankos zu entrichten. 
g 34. 
Aushändigung 1 Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich gehörig 
din — ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen 
— und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
egs- 
orten. I11 Das Porto wird nach der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Erstattung 
von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
§ 35. 
*—— 1 Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich wiederhergestellt. 
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und Erlsuse 1. Ist durch die Beschädigung 2c. bei einem Briefe mit Werthangabe oder einem Packete 
her Sehungen die Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses die 
amte. Sendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck 
der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten. 
i Der Beamte, welcher die Herstellung der Verpackung 2c. oder die Feststellung des Inhalts 
bewirkt, muß thunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Beamte und der Zeuge haben den über 
den Hergang auf der Sendung niederzuschreibenden Vermerk oder die darüber aufzunehmende Ver- 
handlung zu unterzeichnen. 
1V Beim Eingange von Briefen mit Werthangabe und Packeten, die nach den vorstehenden 
Bestimmungen anderweit verschlossen worden sind, ist der Empfänger davon in Kenntniß zu 
setzen und zu ersuchen, sich zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Post- 
dienstzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist einzufinden. Etwaige Erinnerungen, die der 
erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Ver- 
handlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Er- 
suchen keine Folge oder verzichtet er ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so erfolgt deren 
Bestellung und Aushändigung in gewöhnlicher Weise. 
v Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren oder Waarenproben zum Zwecke der 
Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Post- 
beamten auch ohne weiteres Verfahren befugt.
	        
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