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IX Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben.
X Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind im
Orts= und Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten:
a) bei Zeitungen, die wöchentlich einmal oder seltener bestellt
werren 60 Pf.;
b) bei Zeitungen, die zwei= oder dreimal wöchentlich bestellt
weddddden . .. 1 Mark;
c) bei Zeitungen, die mehrmals, aber nicht öfter als einmal
täglich bestellt werreenssr . . ... 1 Mark 60 DTf.;
4) bei Zeitungen, die täglich mehrmals bestellt werden, für jede
tägliche Bestelllngagg .... 1 Mark
e) für die amtlichen Verordnungsbläter 60 Pf.
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit im voraus erhoben, und zwar
vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die Bestellung erfolgt so oft, wie
Gelegenheit dazu vorhanden ist. Der bei Verechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil
einer Mark ist nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.
§ 37.
1 Für Ortssendungen (Postsendungen an Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Gebühren für
Aufgabe-Postorts) werden erhoben: Pollendungen
» . Nachbarorts-
a) für Briefe verkehre.
im Frankirungsfalel . . ... . . . öPf.,
im Nichtfrankirungssaall . . ... 10 „
b) für Postkarten
im Frankirungsfalleel 2 Pf.,
im Nichtfrankirungssaallll ...p 4 „ „
J) für Drucksachen
bis 50 Gramm einschließliggg 2 Pf.,
über 50 „ 100 „ ,,.............. 3,,,
„ 100 „ 250 v ,,.............. 5»,
„ 250 „ 500 ,,.............. 10,,,
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich. . . ... ... 15 „
4) für Geschäftspapiere
bis 250 Gramm einschließlich. . . . . . ... . . ... 5 Pf.,
über 200 „ 00 . ... 10 „ „
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließliig 15 „z
e) für Waarenproben
bis 250 Gramm einschließlich. . . . . .. .. . . ... 5 Pf.,
über 250 „ 350 10
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