Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

362 
) für zusammengepackte Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben (8 11) 
bis 250 Gramm einschließlitg . . .. 5 Pf., 
über 250 „ 506060006060 10 „ , 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich . .. . . . . . . 15 „. 
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben sowie die daraus zusammengepackten 
Sendungen müssen frankirt sein. 
. Gleich hohe Gebühren werden erhoben im Verkehre derjenigen Nachbarorte, auf welche der 
Reichskanzler gemäß Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Be- 
stimmungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899, den Geltungsbereich der Ortstaxe aus- 
gedehnt hat (Nachbarortsverkehr). 
Werden die Postsendungen (1 unter Einschreibung oder unter Nachnahme eingeliefert, so 
treten den obigen Gebühren die Einschreib= und die Vorzeigegebühr (§§ 13 und 19) hinzu. Bei 
Briefen mit Zustellungsurkunde tritt die Zustellungsgebühr (§ 25) hinzu; für die Rücksendung 
der Zustellungsurkunde wird im Ortsverkehre keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine solche von 
5 Pf. erhoben. 
IV Bei unzureichend frankirten Briefen wird die Gebühr für unfrankirte Briefe abzüglich 
des Betrags der verwendeten Postwerthzeichen berechnet, für unzureichend frankirte sonstige 
Sendungen das Doppelte des Fehlbetrags, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 
theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
V Die vorstehend nicht bezeichneten Postsendungen des Orts= und Nachbarortsverkehrs unter- 
liegen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren — § 36 —) wie die gleichartigen Post- 
sendungen des sonstigen Verkehrs; soweit bei den Taxen die Entfernung in Betracht kommt, wird 
der Satz für die geringste Entfernungsstufe in Anwendung gebracht. 
VI Eine Porto= und Gebührenfreiheit besteht bei Postsendungen an Empfänger im Orts. 
oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts nicht. 
g 38. 
Zeit der Be- Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen Sen— 
stelung. dungen zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe § 22. 
8 39. 
An wen die 1 Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Wegen 
elung ge- Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe § 40. 
II Für die Empfangsberechtigung bei Postsendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen und 
Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, Genossen- 
schafts= und Vereinsregister eingetragen sind, die über die Vertretungsbefugniß in die Negister 
eingetragenen Bestimmungen maßgebend. Postsendungen an nicht in die Register eingetragene 
Handelsfirmen, Genossenschaften und Vereine sowie an Gesellschaften, Directionen, Ausschüsse, 
Büreaux, Geschäftsstellen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht nament-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.