Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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vii Lautet bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen und 
gewöhnlichen Packeten die Aufschrift: 
„An A. zu erfragen bei B.“ 
„An A. abzugeben bei B.“ 
„An A. im Hause des B.“ 
„An A. wohnhaft bei B.“, 
lautet die Aufschrift dagegen: 
„An A. zu Händen des B.“ so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten 
„An A. abzugeben an B.“ 1 Empfänger (A.) als auch an den zuletzt genannten 
„An A. für B.“ (B.), deren Bevollmächtigten oder den sonstigen 
„An A. unter (per) Adresse des B.", Empfangsberechtigten (v und vu) erfolgen. 
IX Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen Bevoll- 
mächtigten bestellt werden. 
X Die Bestellung von Einschreibsendungen, Postanweisungsbeträgen und Sendungen mit 
Werthangabe sowie von gewöhnlichen Packeten gegen Rückschein darf nur gegen Empfangsbescheini- 
gung geschehen; die Person, an welche die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rück- 
schein) oder die auf der Rückseite der Postanweisung oder der Postpacketadresse vorgedruckte Quit- 
tung handschriftlich zu vollziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte 
Personen unterzeichnen mittelst Handzeichens, welches durch den Gemeinde= oder Bezirksvorsteher 
oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung des 
Siegels zu beglaubigen ist. 
XI Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher 
Fürsten, an Militärpersonen sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt 
auf Grund der mit den zuständigen Behörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten ge- 
troffenen besonderen Abkommen an die von den Behörden 2c. beauftragten Personen. 
An Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an 
den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger 2c. der Zutritt zu 
dem Kranken nicht gestattet wird. 
Xm Postsendungen, die an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben aus- 
gehändigt werden, wenn sich diese durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheini- 
gung 2c. ausgewiesen haben; solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann nur die Aushändigung 
gewöhnlicher Briefsendungen nach den Vorschriften unter v erfolgen. 
XIV Hinsichtlich der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestim- 
mungen, welche für die im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
XV Zollpflichtige Postsendungen werden zur zollamtlichen Schlußabfertigung an die zu- 
ständigen Zoll= und Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald 
die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll= oder Steuerstelle auf Grund der be- 
stehenden Vorschriften stattgefunden hat. 
so muß die Bestellung an den zuerst genannten Em- 
pfänger (A.), seinen Bevollmächtigten oder den sonstigen 
Empfangsberechtigten (v und vnh) erfolgen; 
8 40. 
Bestell ver 1 Auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen in 
stelungs-den §§ 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich in der 
urkunde.
	        
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