Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Aushändigung 
der Sendungen 
und Geldbe- 
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a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete sowie die Packete mit Werthangabe nebst 
den Postpacketadressen sowie etwaigen Ablieferungsscheinen, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen, 
J) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger baar 
ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden, 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
I!V Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefsendungen müssen für die Abholer 
spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die 
Abholungszeit in die Schalterdienststunden fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit 
Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
V Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur 
der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten sowie bei Packeten mit 
Werthangabe zunächst nur die Postpacketadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Ab- 
holer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag 
dem Abholer ausgehändigt. 
VI. Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch 
Boten der Postanstalt: 
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 
2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die Vor- 
zeigung von Postaufträgen ankommt; 
3. wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Werth- 
angabe handelt, die vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind; 
4. wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingange 
bei Sendungen mit lebenden Thieren (§ 6) nicht binnen 24 Stunden nach dem Ein- 
treffen abholen läßt. 
Die Ablehnung der Zahlung der Bestellgebühr im Falle zu 4 gilt als Verweigerung der 
Annahme. « 
§43. 
1 Nach der Aushändigung der Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen 
(§§ 36 1 und u. 42 v) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der Schalter- 
träge nach Be-dienststunden der Postanstalten an denjenigen verabfolgt, welcher sich zur Abholung meldet und 
händigung der 
Postpacket- 
bei gewöhnlichen Packeten die Postpacketadresse, bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe 
adressen, Ab- und Postanweisungsbeträgen die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene 
lieferungs- 
scheine und 
Post- 
Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Postpacketadresse, Postanweisung) abgiebt. 
. Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels 
anweisungen. unter dem Ablieferungsschein 2c. sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher 
diesen Schein 2c. überbringt, liegt der Postanstalt nach § 49 des Gesetzes über das Postwesen 
nicht ob. 
iu Wenn der Empfänger unterläßt, auf Grund der abgeholten Postpacketadressen, Ab- 
lieferungsscheine und Postanweisungen die Sendungen oder Geldbeträge bei der Postanstalt ab- 
zufordern, so werden
	        
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