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a) gewöhnliche Packete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nach dem
Eingang unter Beachtung der Vorschriften des 8 42 vi in die Wohnung bestellt,
b) gewöhnliche Packete, welche sich nicht zur Bestellung eignen, Einschreibsendungen, Sen—
dungen mit Werthangabe und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach dem Ein—
gang als unbestellbar behandelt.
Die Bestimmung unter b findet auch auf die Sendungen Anwendung, bei denen nach
§§ 361 und 42 vi die Postpacketadressen 2c. bestellt worden sind. Bei Bemessung der Fristen
bleiben die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Betracht.
Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt in den Fällen zu a und b die Bestellung oder
die Unbestellbarkeit bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang ein (vergl. § 6 y.
§ 44.
1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer Auf= Nachsendung
enthalts= oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen und Postsenerngen.
Postanweisungen nachgesendet, wenn nicht er oder der Absender eine andere Bestimmung getroffen
hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die so-
fortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere,
namentlich bezeichnete Person verlangt hat.
11 Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung nur auf Ver-
langen, entweder des Absenders oder des Empfängers.
iAH Für Packete und für Briefe mit Werthangabe werden im Falle der Nachsendung das
Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der
Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen
findet ein neuer Ansatz von Porto nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-
gebühren sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende Packete und die Vorzeigegebühr für Nach-
nahmesendungen werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
Gehen gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen aus dem Bereiche der Ortstaxe des
Aufgabeorts (§ 37) hinaus und sind sie nicht bereits nach der Ferntaxe frankirt, so werden sie
entsprechend nachtaxirt.
IV Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere
Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die Ueberweisung gleichzeitig für
den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu
entrichten. Die Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber für die
Nücküberweisung nach dem früheren Bezugsorte nicht in Ansatz.
45.
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: zendlng
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung Postsendungen
nach den Vorschriften im § 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist bina nn
2. wenn die Annahme verweigert wird;