Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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iv Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. (u), so wird seiner etwaigen 
Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte 
zurückgeleitet. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage 
nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt. 
V Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt werden, ohne Verzug 
nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderb unterliegen, 
muß, sofern nach dem Ermessen der Bestimmungs-Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden 
ist, daß der Verderb auf dem Rückweg eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden und 
die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretenden Falles, 
daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Postpacketadresse zu 
vermerken. 
un Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon 
tritt nur ein bei den unter 16 bezeichneten Briefen sowie bei denjenigen Briefen, welche von einer 
mit dem Empfänger gleichnamigen Personen irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letz- 
teren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich 
bewirkt haben, dies unter Namensunterschrift auf der Rückseite des Briefes bescheinigen. 
om Bei zurückzusendenden Packeten und Briefen mit Werthangabe sind das Porto und die 
Versicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird 
jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Bei anderen Gegenständen findet ein neuer Portoansatz 
nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für 
Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für 
zurückzusendende dringende Packete die Gebühr von 1 Mark noch einmal angesetzt, wenn der Ab- 
sender ausdrücklich verlangt hat, daß das Packet auch bei der Rücksendung als „Dringend“ be- 
handelt werde. 
8 46. 
1 Die nach Maßgabe des § 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte zurück- 3 
gehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Wohnt der Absender in dem Bestell-Postsendungen 
bezirk einer anderen Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die am Aufgabe 
Sendung der anderen Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf orte. 
haftenden Beträge zu übersenden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der 
Regel keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare Briefsendungen, die 
ursprünglich nach der Ortstaxe frankirt waren, so erfolgt bei Ueberweisung der Sendungen nach 
Orten außerhalb des Geltungsbereichs der Ortstaxe eine entsprechende Nachtaxirung (vergl. 8 44 111). 
. Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird nach den 
für die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. 
uA Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung 
an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesendet und dort zur Feststellung des Absenders nöthigen 
Falles geöffnet. Die mit der Eröffnung beauftragten Beamten sind zur Beobachtung strenger 
Verschwiegenheit besonders verpflichtet und haben bei Briefen nur von der Unterschrift und von
	        
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