Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Meldung zur 
Reise. 
a) Bei den 
Postanstalten. 
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Sendung. Bei unzureichend frankirten Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe sowie 
bei unzureichend frankirten Packeten aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne 
Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bei Briefsendungen den Brief- 
umschlag zurückgiebt. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
!V Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert oder kann der Empfänger 
nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, 
verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. 
Vv Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto 
gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme 
wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, sofern die Beschädigung von 
der Postverwaltung zu vertreten ist. 
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden nicht 
ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet und kann 
sich davon durch spätere Nückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforderungen an Porto für 
Sendungen, die nach ihrer Aushändigung an den Empfänger als unzureichend frankirt erkannt 
werden, hat jedoch der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt. 
Die Reichs= und Staatsbehörden sind befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung 
portopflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträglichen Einziehung des Portos vom Absender 
die Briefumschläge an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um Packete handelt, sich 
schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
VII Für das Stunden von Portobeträgen ist monatlich eine Stundungsgebühr zu ent- 
richten. Diese beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens 
aber 50 Pf. Wenn in einem Monate Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr 
nicht erhoben. Eine Verpflichtung der Postanstalten zur Stundung besteht nicht. 
vm Wenn auf Antrag des Betheiligten zur Zustellung der für ihn eingehenden oder zur 
Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefsendungen und Zeitungen mit den 
Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pff. 
monatlich zu erheben. 
Ibschnitt lI. 
Dersonenbeförderung mit den DHosten. 
8 51. 
Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postanstalten oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirectionen öffentlich 
bekannt gemacht werden. 
1. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Werktage vor der Abreise und 
spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
im Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen sind, 
fünf Minuten und,
	        
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