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wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird,
fünfzehn Minuten
vor der festgesetzten Abgangszeit der Post.
iv Die Meldung muß innerhalb der für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten
Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch
gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Ausnahmsweise darf die Meldung — über
die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — noch unmittelbar bis
zum Abgange der Post stattfinden, sofern dadurch die pünktliche Abfahrt nach dem Ermessen der
Postanstalt nicht verzögert wird.
v Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Beiwagenstation, so kann die Annahme
wegen mangelnden Platzes nur dann abgelehnt werden, wenn zu der Post Beiwagen überhaupt
nicht oder nur in beschränktem Umfange gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon
vergeben oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind.
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Beiwagenstation, so findet die Annahme
nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Bei-
wagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
VII. Bei Posten, zu denen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können Plätze nach
einem vor der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich
bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, die bis
zur nächsten Postanstalt oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen
vorhandenen Platz dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten
Postanstalt bezahlt.
ym Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch Plätze b rl Halte-
im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. Reisegepäck wird an Haltestellen nur in- sellen.
soweit zugelassen, als es ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraume leicht unter-
gebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes
längere Anhalten der Post unstatthaft.
I!X Münschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne Bei-
wagenstation oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden
Postanstalt mit Beiwagenstation melden und von da ab einen Platz bezahlen.
l 52.
Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: Personen,
.... » . . . l der
1. Kranke, die mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden gerle at der
Uebeln behaftet sind; Post ausge-
2. Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder durch schlosen sud.
unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen;
3. Gefangene;
4. Personen, die Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen.
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